Symbolbild Maske

Köln | Der Mann veranstaltet Demonstrationen. Sein Protest richtet sich gegen die Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Pandemie. Er will sich nicht an die 3G-Regeln halten. Jetzt hat er vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW) verloren.

Die Regeln sind klar und eindeutig nach der NRW-Coronaschutzverordnung: An Versammlungen im Freien mit mehr als 750 Teilnehmer*innen dürfen nur immunisierte oder geteste Personen teilnehmen. Also gilt hierfür die 3G-Regel. Das missfällt dem Mann der Demonstrationen gegen die staatlichen Coronamaßnahmen veranstaltet und er klagte vor dem OVG NRW.

Die Argumente des Klägers: Die Wahrscheinlichkeit sich mit dem SARS-CoV-2-Virus im Freien zu infizieren schätzt der Mann gegen Null ein. Zudem sieht der Kläger aus Lohmar sich in seinen Grundrechten der Versammlungsfreiheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Zudem argumentiert er, dass die von ihm organisierten Demos ja genau gegen diese Auflagen protestierten.

Der 13. Senat des OVG NRW folgt der Argumentation des Mannes nicht. Die Schutzmaßnahmen der Coronaschutzverordnung seien voraussichtlich verhältnismäßig. So verhindere die Maskenpflicht, auch im Freien, die Wahrscheinlichkeit sich anzustecken. Damit werde das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung geschützt. Auch im Freien bestünde bei direktem Kontakt ein hohes Infektionsrisiko, so die Richter. Das Tragen der Maske behindere die Teilnehmer*innen einer Demonstration nicht dabei ihre Meinung frei zu äußern.

Auch die 3G-Regel sei voraussichtlich verhältnismäßig, so das OVG NRW. Bei Demonstrationen mit über 750 Personen sei nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden könne.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 33/22.NE