Schotter hinter Gittern

Köln | Es gibt Menschen die nennen sie „Gärten des Grauens“ und es wäre schon einmal interessant, was denn ein Spatz davon hält: Steingärten in den herrlichsten Grautönen. Wie ist die Gestaltung des Vorgartens, Innenhof und Gartens eigentlich geregelt und hat die Stadtverwaltungen einen Überblick? Caroline Michel, sachkundige Einwohnerin im Ausschuss Klima, Umwelt und Grün für das Bündnis Gut Köln, fragte nach und musste lange auf Antworten warten.

Die erste Antwort stammt aus dem Januar. Bereits am 27. Juni 2019 beauftragte der Umweltausschuss die Stadtverwaltung darauf zu achten, dass bei Bebauungsplänen eine verpflichtende Begrünung von Grundstücksflächen wie Vorgärten, Innenhöfen und anderen Freiflächen vorgeschrieben wird. Im Klartext: Steingärten sind ausgeschlossen.

Das Schottergartenverbot

Im Januar schrieb die Stadtverwaltung, dass sie die zunehmende Gestaltung der privaten Vorgärten durch steinerne Vorgärten als sehr kritisch beurteile und ablehne. Aber sie schrieb auch, dass grundsätzlich seit mindestens 10 Jahren bei der überwiegenden Mehrzahl der Bebauungspläne ein Verbot aufgenommen werde. Die Stadt bezieht sich dabei auf Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB in dem es heißt, dass im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: „Die Bepflanzung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51).“ So weit so gut. Alle Kölner*innen dürften in ihrer Nachbarschaft ein Beispiel kenne, wo dies nicht der Fall ist.

Michel wollte wissen, was denn „überwiegende Mehrzahl bedeutete“ und welcher Flächenanteil davon in Köln betroffen oder eben nicht ist. Am 5. Juli kam die Antwort der Stadtverwaltung und die ist ein wenig ernüchternd: „Eine exakte Bezifferung des prozentualen Flächenanteil der B-Pläne oder von Bauflächen, die diese Festsetzung nicht aufweisen, ist nicht möglich.“ Gemeint ist damit das Verbot von Steingärten.

Die Landesbauordnung

Die Stadtverwaltung hat zudem noch einmal in der Landesbauordnung nachgeblättert und ist fündig geworden. Denn Schottergärten schließt diese aus. Paragraf 8 BauO NRW schreibt vor: „Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind 1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und 2. zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.“

Jetzt schreibt das Kölner Baudezernat: „Damit liegen aus Sicht der Verwaltung ausreichend Instrumente vor, um eine weitere Versiegelung von Gartenflächen im Kölner Stadtgebiet zu vermeiden.“

Die Schottergärten sind ein wunderbares Beispiel deutscher Überregulierung. Denn eigentlich sind die Dinger verboten. Und sicher werden vor der Bauabnahme keine Schottergärten angelegt. Aber danach. Der Handel baut vor seinen Gartencentern und Baumärkten Musterschottergärten, obwohl diese verboten sind und profitiert von der höheren Wertschöpfung, denn Grassamen sind billiger und kann noch jedes Jahr am Unkrautvernichter verdienen, denn sonst sprießt das Grau nicht so üppig. Eigentlich bräuchte es gar keine Gesetze, wenn die Schottergartenfreaks in der Schule aufgepasst hätten: Denn auf Schotter wachsen keine Blumen und dort wo keine Blumen sind gibt es keine Bienen und da wo keine Bienen leben kein Frühstücksbrötchen mit Honig. Ach ja und die Kuh grast nicht auf Schotter für Milch und Butter.