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Köln | Ein dreijähriges Kindergartenkind hat die Stadt Köln auf Schmerzensgeld wegen psychischer Belastung ausgelöst durch häusliche Quarantäne verklagt. Dies lehnte das Landgericht Köln ab und stellt fest, dass das Gesundheitsamt der Stadt Köln beim Erlass der Quarantäneanordnung alles richtig gemacht habe.

Der Fall: Das Kindergartenkind klagte, weil sie vom 10. bis 22. März in Quarantäne musste, da in ihrer Gruppe ein infiziertes Kind positiv getestet wurde. Die Quarantänezeit konnte nicht durch einen negativen Test verkürzt werden. Die Eltern vertraten die Dreijährige und machten posttraumatische Belastungsstörungen ihres Kindes geltend und wollten 3.000 Euro erstreiten.

Die Stadt Köln lehnte diesen Anspruch ab und stellte fest, dass das Gesundheitsamt richtig gehandelt habe. Das Landgericht sah die Klage als unbegründet an. Es fehle schon an einer Amtspflichtverletzung. Die Stadt Köln habe innerhalb geltenden Rechts gehandelt und korrekt entschieden. Das Gericht: „Die Klägerin sei zu Recht als Ansteckungsverdächtige eingestuft worden, da der Verdacht bestanden habe, dass sie sich am 08.03.2021 bei einem Kind in ihrer Gruppe mit Covid-19 angesteckt haben könnte.
Die Einstufung der Index Person erfolgte aufgrund der Meldung des Labors durch den Nachweis des Virus aufgrund eines PCR Testes. Ein PCR Test sei auch hinreichend zuverlässig. Eine möglicherweise
falsche Handhabung des PCR Testes im Labor sei jedenfalls nicht der Beklagten anzulasten.“

Die Entscheidung vom 26.10.2021 zum Az. 5 O 117/21 ist nicht rechtskräftig.