Das Symbolbild zeigt Köln

Köln | Die Stadtverwaltung Köln und nicht der Rat der Stadt Köln wird mittels einer Allgemeinverfügung vom 24. Februar bis zum 1. März Köln zur Brauchtumszone nach der heute in Kraft getretenen Coronaschutzverordnung des Landes NRW und deren Ergänzung in CoronaSchVO §7 Abs 2a erklären. Damit gilt rechtlich 2G+ im gesamten Stadtgebiet. Report-K stellte dem NRW-Gesundheitsministerium (MAGS NRW) zwei Fragen, die eine Sprecherin des Ministeriums schriftlich beantwortete.

Das gesamte Stadtgebiet Kölns wird von der Stadtverwaltung zur Brauchtumszone erklärt. Ist in diesem Fall nicht zwingend rechtlich eine Satzungsänderung durch den Rat der Stadt Köln erforderlich oder warum ist das MAGS NRW hier überzeugt eine Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung ist rechtlich ausreichend, wie dies etwa im Sinne von Bereichen durchaus der Fall wäre?

Die inhaltlichen Regelungen, die in gesicherten Brauchtumszonen gelten, ergeben sich unmittelbar aus der CoronaSchVO, dem nach § 32 IFSG vorgesehenen Regelungsinstrument für solche Maßnahmen. Bei der Festlegung dieser Bereiche geht es um die reine Verwaltungsentscheidung, wo entsprechende Menschenansammlungen zu erwarten sind. Dies ist unabhängig von der Größe des Gebietes aus Sicht des Landes per Allgemeinverfügung möglich, da die Verordnung dieses Rechtsinstrument ausdrücklich hierfür festlegt.

Die allergrößten Teile von Köln sind überhaupt nicht von Karnevalsfeierlichkeiten betroffen und waren dies noch nie. Inwiefern sieht das MAGS NRW hier keinen verfassungsrechtlichen Konflikt etwa mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und der Freizügigkeit berührt?

Verfassungsverstöße sieht das Ministerium nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen nur im öffentlichen Raum, also nicht im Privatbereich gelten. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass es im Stadtgebiet von Köln in den genannten Tagen kaum Bereiche oder Veedel gibt, in denen keine „Karnevalsfeierlichkeiten“ stattfinden.