Wie schon in den Vorjahren gibt es auch in diesem Jahr an den Karnevalstagen mit öffentlichen Großveranstaltungen ein Fahrverbot für LKW. Es gilt in der Innenstadt an Weiberfastnacht (28. Februar) sowie am Karnevalssonntag (3. März) und Rosenmontag (4. März).

Das Fahrverbot gilt für Lastkraftwagen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen: Am 28. Februar von 0 bis 24 Uhr und vom 3. März 2019, 0 Uhr, durchgehend bis zum 4. März 2019, 24 Uhr.

Gesperrt ist dann der Bereich innerhalb folgender Straßen: Schönhauser Straße – Verlängerung Marktstraße – Verlängerung Bischofsweg – Am Vorgebirgstor – Verlängerung Pohligstraße – Verlängerung Weißhausstraße – Verlängerung Universitätsstraße – Verlängerung Innere Kanalstraße – Verlängerung Auffahrt Zoobrücke – einschließlich Rheinuferstraße. Die aufgeführten Straßen selbst sind bis auf die Rheinuferstraße von dem Fahrverbot nicht erfasst. Eine Einfahrt in diesen Bereich über die Deutzer Brücke und die Severinsbrücke ist nicht möglich. Die Zufahrt zum Großmarkt in Köln-Raderberg bleibt frei.

Ausnahmegenehmigungen für dieses Fahrverbot können beim Amt für öffentliche Ordnung, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, bis 27. Februar 2019, 12 Uhr, beantragt werden. Ein entsprechender Antragsvordruck mit ausführlichen Hinweisen und Erläuterungen kann telefonisch (0221 / 221-26 335) oder per Fax (0221 / 221-261 30) angefordert werden. Außerdem steht er auf der städtischen Internetseite.

Autor: ehu