Das Archivbild zeigt Wolfgang Albers im März 2015

Köln | Der ehemalige Kölner Polizeipräsident Wolfgang Albers, wurde am 12. Januar 2016 von der rot-grünen NRW-Landesregierung in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Dagegen klagte Albers und verlor zunächst vor dem Verwaltungsgericht Köln. Die Berufung verhandelte nun das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, dass zunächst feststellt: „Die Einstufung von Polizeipräsidenten als politische Beamte ist verfassungswidrig“ und verwies den Fall an das Bundesverfassungsgericht.

Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die landesgesetzliche Zuordnung der nordrhein-westfälischen Polizeipräsidenten zum Kreis politischer Beamter, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, verfassungswidrig sei. Das Oberverwaltungsgericht darf aber ein Parlamentsgesetz nicht selbst verwerfen. Daher ruft das Gericht das Bundesverfassungsgericht an, um zu klären, ob § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW gegen das in Art. 33 Abs. 5
GG verankerte Lebenszeitprinzip verstößt.

Albers war von 2011 bis 2016 Polizeipräsident von Köln. Nach der Silvesternacht 2015/16 versetzte ihn der damalige Innenminister Jäger, SPD, in den einstweiligen Ruhestand. Das Oberverwaltungsgericht NRW stellt fest: „Als politischer Beamter muss der Polizeipräsident jederzeit befürchten, in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden, auch wenn er den Anforderungen seines Amtes in vollem Umfang gerecht wird. Dieser Eingriff in das Lebenszeitprinzip ist nicht gerechtfertigt. Denn der Polizeipräsident gehört nicht zum Kreis enger Berater der Regierung; ihm obliegt nicht die Umsetzung politischer Zielvorstellungen an der Nahtstelle von Politik und Verwaltung. Er ist vielmehr lediglich Leiter einer unteren und damit nachgeordneten Landesbehörde und nimmt im Wesentlichen administrativ-gesetzesvollziehende Aufgaben wahr. Der Eingriff in das Lebenszeitprinzip ist auch unvereinbar mit der besonderen rechtsstaatlichen Bedeutung der politischen Unabhängigkeit von Polizeibehördenleitern, die in den sensiblen Bereichen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung ist. Auf die Verfassungsmäßigkeit der landesgesetzlichen Regelung kommt es an, weil die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist.“

Aktenzeichen: 6 A 739/18 (I. Instanz: VG Köln 19 K 94/17)