Symbolbild

Köln | Der letzte Missbrauch liegt 43 Jahre zurück, den ein Priester des Erzbistums beging. Für den Fall galt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das Erzbistum will gegen den Fall nicht „Einrede der Verjährung“ legen, sondern vor einem staatlichen Gericht klären lassen, ob die bereits bezahlten Anerkennungsleistungen durch das Erzbistum durch das weltliche Gericht als angemessen beurteilt werden.

Die Klage des Betroffenen

Es geht um den Fall eines Betroffenen, der im Zeitraum 1972 bsi 1979 von einem Priester des Erzbistums Köln missbraucht wurde. Dieser verklagt das Erzbistum vor dem Landgericht Köln. Er fordert 725.000 Euro Schmerzensgeld. Zudem erhob er Feststellungsklage auf Zahlung von Schadensersatz für weitere nicht bekannte Schäden.

Das kirchliche Verfahren

Der Betroffene habe bereits das Verfahren der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen durchlaufen stellt das Erzbistum Köln fest. Das Erzbistum weist darauf hin, dass in diesem Verfahren Zahlungen erfolgten und Therapiekosten übernommen worden sein. In diesem Verfahren sei nur eine Plausibilitätsprüfung erfolgt.

Damit der Fall vor Gericht verhandelt werden kann verzichtete Erzbischof Rainer Maria Woelki darauf Einrede der Verjährung einzulegen. Das Erzbistum schreibt: „Mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung möchte das Erzbistum zugleich prüfen lassen, ob das Gericht die bisher gezahlten Anerkennungsleistungen als angemessen erachtet.“

Der Missbrauchsfall ist auch in dem Gercke-Urteil erfasst.

ag