Köln | Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Preise im Internet bei Autoverkäufen transparent sein müssen. Kleingedrucktes ist nicht gestattet.

Der Fall

Ein KFZ-Händler bot auf einer Online-Plattform einen Wagen an und bewarb diesen als Neufahrzeug auf einer mehrseitigen Onlinesite. Erst ganz zum Schluss gab der Händler an, dass es Auflagen gab für den Preis, etwa dass ein zugelassenes gebrauchtes in Zahlung gegeben werde. Zudem gab der Händler erst hier an, dass es sich um eine Tageszulassung im Folgemonat handelt.

Die Entscheidung

Die Richter entschieden, dass der Händler mit seiner Preisangabe Käufer in die Irre führe und dies sei unzulässig. Die Annonce, so der Zivilsenat, habe den Eindruck vermittelt, dass jeder den Wagen ohne Vorbedingungen erwerben hätte können. Dies aber so das Gericht sei eine „dreiste Lüge“ und die Preisangabe für den Verbraucher dadurch letztlich wertlos. Weiter heißt es in der Begründung des Gerichts: “ Darüber hinaus bewertete der Senat die Werbung auch deshalb als irre-führend,  weil  das  Fahrzeug  im  Blickfang  als „Neufahrzeug“ bezeichnet und erst unter „Weiteres“ die Bedingung einer Tageszulassung enthalten war.  DerVerbraucher erwarte bei der Angabe „Neufahrzeug“ ein Fahr-zeugohne  Tageszulassung,  zumal  die  Suchfunktion  der  Plattform  zwi-schen „Neufahrzeug“ und „Tageszulassung“ unterscheide.“

Das Gericht ließ keine Revision zu. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 05.04.2019-Az. 6U 179/18.

Autor: Andi Goral