Das Symbolbild zeigt einen Stempel

Köln | Die Oberbürgermeisterin Henriette Reker, die von Stadtdirektorin Andrea Blome vertreten wurde, und der CDU Fraktionsvorsitzende Bernd Petelkau zeichneten eine Dringlichkeitsentscheidung mit dem Titel „Befristeter Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Vorbereitung einer generellen Lösung“, die der Kölner Rat in seiner Sitzung am 17. August nachträglich genehmigen muss. Selbst die Dringlichkeitsentscheidung muss rückdatiert werden. Der Grund: Die Stadtverwaltung ist mit der Flut an Prüfungen überfordert.

Landesgesetz trat am 1. Juni in Kraft

Der Landtag NRW novellierte das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) und dieses trat am 1. Juni in Kraft. Das neue Gesetz regelt unter anderem den Umgang mit Denkmälern und Bodendenkmälern neu. Es räumt den Kommunen ein Vorkaufsrecht ein, dass diese innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des notariellen Kaufvertrags ausüben muss.

Während oberirdisch sichtbare Denkmäler wie Häuser in einer Liste erfasst sind, die öffentlich zugänglich ist, verhält es sich bei Bodendenkmälern anders. Auch diese sind erfasst. Aber sie werden nicht öffentlich gemacht um illegale Raubgrabungen, Ausplünderung und Zerstörung zu verhindern.

Kölner Stadtverwaltung überfordert

Die Notariate in Köln müssen auf diesen Umstand bei Abschluss der Rechtsgeschäfte aufmerksam machen und unverzüglich den Verkauf der Gemeinde mitteilen. Eine Vorkontrolle können die Notariate bei den Bodendenkmälern nicht vornehmen. Damit müssen und werden die Notariate alle Kaufverträge vorlegen und einen Negativtest von der Stadt Köln einfordern. Das waren alleine im Jahr 2021 laut Grundstücksmarktbericht 8.422 Verträge. Aktuell gehen bei der Kölner Stadtverwaltung zwischen 35 bis 40 Kaufverträge zur Prüfung ein. Dazu schreibt die Stadtverwaltung: „Die ordnungsgemäße und zeitnahe bürgerfreundliche Prüfung und Beantwortung der von den Notariaten in sehr großer Anzahl zu erwartenden Zuschriften bezüglich der Wahrnehmung des Vorkaufsrechts nach § 31 DSchG NRW ist durch die Verwaltung aktuell nicht leistbar.“

Die NRW Kommunen können allerdings auf ihr Vorkaufsrecht verzichten, wenn der Stadtrat einen entsprechenden Entschluss fasste. Dies kann auch, wie jetzt im Kölner Fall, zeitlich befristet werden. Die Kölner Stadtverwaltung möchte mit dem befristeten Verzicht den politischen Gremien der Stadt ausreichend Zeit geben sorgfältig eine Entscheidung zu treffen.

Die Stadtverwaltung begründet zudem: „Ein temporärer Ausübungsverzicht vermeidet zudem unbillige Härten, die sich dadurch ergeben können, dass Akteure auf dem Kölner Immobilienmarkt, die nicht mit der Einführung des neuen Vorkaufsrechts gerechnet haben und deren Anträge aktuell nicht zeitnah beschieden werden können, erhebliche zeitliche Verzögerungen und damit auch finanzielle Nachteile hinnehmen müssen.“ Die Stadt Köln selbst scheint allerdings mit der Einführung des neuen Vorkaufsrechts ebenfalls nicht gerechnet zu haben.

Das soll der Rat nun am 17. August beschließen

Zum einen den befristeten Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach Denkmalschutzgesetz bis 31. Dezember. Zudem beauftragt der Rat die städtische Verwaltung mit der Prüfung des neuen Gesetzes und den möglichen Umsetzungen. Diese Prüfung wird den politischen Gremien zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt.

red01