Symbolbild

Köln | Die Bausubstanz des Justizzentrums an der Luxemburger Straße ist in die Jahre gekommen. Es soll neu gebaut werden und die schwarz-gelbe Landesregierung will auf der Fläche an der Hans-Carl-Nipperdey-Straße bauen. Was mit dem bestehenden Gebäude passiert bleibt offen, das ergab eine Anfrage des Kölner SPD-Landtagsabgeordneten Martin Börschel.

Offen ist auch, wann der Neubau beginnen kann und zudem wann er fertiggestellt sein wird. Die Landesregierung spricht davon, dass dies nicht valide zu prognostizieren sei. Derzeit wolle man Baurecht schaffen und parallel einen städtebaulichen Wettbewerb für die Gestaltung des Areals und des Gebäudes anstoßen.

Wie die Liegenschaft weiter genutzt werden soll sei offen und die Landesregierung habe noch keine Entscheidung getroffen, heißt es in der Antwort auf die kleine Anfrage 6001 von Börschel.

Spannend ist die Frage Börschels, ob das Land NRW bereit sei der Stadt Köln, einer städtischen Gesellschaft oder dem Studierendenwerk zum Verkehrswert nach den Bestimmungen des §15 Absatz 3 HHG veräußern würde. Hier schreibt die Landesregierung: „Sofern die Liegenschaft im Anschluss an die Nutzung durch die Justiz für Zwecke des Landes entbehrlich ist, erfolgt eine Verwertung entsprechend den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung NRW und des Haushaltsgesetzes.“ Damit bleibt die Frage offen, ob die Landesregierung bereit wäre im Gemeinwohlinteresse die Liegenschaft etwa für die in Köln dringend benötigten Studierendenwohnungen zur Verfügung zu stellen.

Auf Nachfrage gibt Martin Börschel dazu dieses schriftliche Statement ab: „§ 15 Abs. 3 HHG NRW bietet durchaus die Chance zu einem bevorzugten Erwerb durch die Stadt zum Beispiel zur Schaffung studentischen Wohnraums. Die aktuellen Erfahrungen bei der Gesetzesanwendung beim Ott-Langen-Quartier machen aber wenig Hoffnung, dass die aktuelle Landesregierung diese Möglichkeit nutzen will, sondern statt dessen auf Gewinnmaximierung setzt. Eine Regierung unter Thomas Kutschaty würde die Möglichkeiten des Gesetzes zur Erfüllung kommunaler Zwecke nutzen.“