Berlin | Die vom Bundeskabinett Ende März beschlossene Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) muss nach Überzeugung von Kartellamtspräsident Andreas Mundt nachgebessert werden. Er hält vor allem die Änderungen im Bußgeldbereich „noch nicht für ausreichend“, sagte Mundt dem „Handelsblatt“ (Montagsausgabe). Verbesserungsbedarf sieht er beim Thema Rechtsnachfolge bei der Bußgeldhaftung.

Zwar solle durch die Novelle eine Lücke teilweise geschlossen werden. „Eine umfassende, an das europäische Recht angelehnte Regelung wäre allerdings wünschenswert“, sagte Mundt. Im Kern geht es dabei darum, dass sich Konzerne einer Kartellstrafe entziehen können, indem sie beispielsweise die von der Strafe direkt betroffene Tochter pleite gehen lassen.

Unter Umständen reicht es sogar aus, einen Konzern neu zu strukturieren, so dass sich die Kartellstrafe keinem Unternehmensteil mehr klar zuordnen lässt Kummer bereitet dem Kartellamtspräsidenten außerdem, dass Kartellrechtsverstöße wie Verkehrsrechts-Übertretungen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht behandelt werden. Das sei „teilweise kaum mehr praktikabel“. Das Ordnungswidrigkeitenrecht stoße „bei komplexen Wirtschaftssachverhalten an seine Grenzen“, sagte Mundt.

Der Kartellamtspräsident verweist in diesem Zusammenhang auf ein aktuelles Gerichtsverfahren zu einer Kartelltat, „bei dem jetzt bereits der hundertste Hauptverhandlungstag in den Blick genommen wird“.

Autor: dts