Köln | In NRW wird es weiterhin keinen Präsenzunterricht geben. Eine Kölner Zweitklässlerin klagte gegen die Aussetzung des Präsenzunterrichts, weil sie ihr Recht auf Bildung und schulische Förderung verletzt sah. Der vom Land vorgeschriebene und eingerichtete Distanzunterricht sei für Grundschülerinnen und Grundschüler keine geeignete Unterrichtsform. Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte den Eilantrag gegen die Coronabetreuungsverordnung ab und bestätigte damit die Haltung der Landesregierung.

Die Schulschließungen, so das Gericht, seien voraussichtlich verhältnismäßig. Die Landesregierung handele richtig, wenn sie dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor dem Hintergrund der derzeit nach wie vor hohen Infektionszahlen den Vorrang einräume, auch wenn es einen besonderen Bildungsauftrag für Grundschulen gebe. Das Gericht stellt fest, dass die Folgen durch die Schulschließung zum Teil gravierend seien, diese aber durch die digitalen und analogen anderen Unterrichts- und Lernangebote abgefedert würden. Auch habe das Land zunächst andere Maßnahmen wie dem Teillockdown durchgeführt, die aber nicht zum Erfolg der Senkung der Infektionszahlen führten. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B47/21.NE

Autor: red