Düsseldorf |Mutmaßliche Mobbing-Opfer müssen im Fall einer Klage entsprechende Vorwürfe an ihren Arbeitgeber präzise belegen können. Mit dieser Entscheidung wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am Dienstag die Forderung einer Angestellten auf 893.000 Schmerzensgeld wegen Mobbings zurück. Die Klägerin habe für ihren Vorwurf keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, urteilte das Gericht in zweiter Instanz. Eine Revision ließen die Richter nicht zu.

Die bei der Stadt Solingen beschäftigte 53-Jährige wirft ihrem Arbeitgeber unter anderem vor, sie auf eine Stelle versetzt zu haben, die nicht ihrer Qualifikation entsprochen habe. Ihr neuer Arbeitsplatz soll zudem in einer „Abstellkammer“ eingerichtet worden sein. Begonnen hatte der Streit 2009 mit einer Kündigung der Frau wegen Verstößen gegen die Arbeitszeit. Das wertete die Klägerin als Mobbing und zog vor das Arbeitsgericht Solingen.

Dessen Richter widerriefen 2012 die Kündigung zwar, wollten dem Mobbing-Vorwurf aber nicht folgen. Nach Wiedereinstellung versetzte die Stadt die Frau an eine andere Arbeitsstelle, um den weiter bestehenden Konflikt nach eigenen Angaben zu entschärfen. Das wertete die Angestellte als erneutes Mobbing und zog in zweiter Instanz vor das Landesarbeitsgericht.

Klägerin zeigt sich „schockiert“

Dieser Argumentation der Klägerin folgten die Richter nicht. „Länger andauernde Konfliktsituationen“ im Arbeitsleben seien durchaus möglich. Ein Arbeitgeber könne dabei sein Direktionsrecht ausüben, solange sich „nicht eindeutig“ eine „schikanöse Tendenz“ feststellen lasse. Diese liege im vorliegenden Fall nicht vor. Auch könnten Verhaltensweisen von Vorgesetzten lediglich Reaktionen auf „Provokationen des vermeintlich gemobbten Arbeitnehmers“ sein.

Aus Sicht des Gerichts stellt außerdem nicht jede als überzogen empfundene Kritik des Arbeitgebers eine Verletzung der Persönlichkeit dar. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin selbst Kritik an ihrem Arbeitgeber „in heftiger Form“ geübt und zugleich eine Annäherung beider Seiten verhindert, weil sie ein Gespräch mit dem Vorgesetzten von dessen Mobbing-Eingeständnis abhängig gemacht habe. Die Versetzung der Angestellten an eine andere Arbeitsstelle sei vor diesem Hintergrund „nachvollziehbar und vertretbar“ gewesen.

Die Klägerin zeigte sich „schockiert“ über das Urteil. Es sei „empörend“, wie vor Gericht mit Mobbing-Opfern umgegangen werde.

[infobox](Az: 17 Sa 602/12)

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Autor: dapd | Foto: Volker Hartmann/dapd