Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen Wohnen und Verkehr erklärte dazu: "Nach entsprechenden Regelungen für den Flughafen Düsseldorf hat die Landesregierung nun auch für den Flughafen Köln/Bonn in einer Rechtsverordnung einen neuen Lärmschutzbereich festgelegt. Grundlage dafür ist das im Juni 2007 novellierte Fluglärmschutzgesetz, das den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung Rechnung trägt."

Auswirkungen der neuen Rechtsverordnung für den Köln Bonn Airport:
Der Lärmschutzbereich wird, je nach Lärmbelastung in zwei Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone unterteilt. In der Tagschutzzone 1 muss der Flughafenbetreiber die Kosten für Maßnahmen zum passiven Schallschutz, wie zum Beispiel Schallschutzfenster tragen. In der Nachtschutzzone sind zusätzlich die Kosten für Belüftungseinrichtungen für Schlafräume zu erstatten. In der Tagschutzzone 2 müssen neu zu errichtende Gebäude gewissen Schallschutz-Standards genügen. Diese sind vom Bauherrn zu tragen. Die Verkehrsprognose wird bereits im Jahr 2012 sowie anschließend in den Jahren 2013 und 2014 geprüft und die Rechtsverordnung gegebenenfalls angepasst. Rechtlich vorgeschrieben sind die Überprüfungen nur alle zehn Jahre oder wenn sich an der Betriebsgenehmigung des Flughafens etwas ändern sollte.

Flughafen investierte schon rund 85 Millionen Euro
Der Köln Bonn Airport hat nach eigenen Angaben in den letzten 20 Jahren schon rund 85 Millionen Euro für Lärmschutzmassnahmen ausgegeben. Dies war bislang auf freiwilliger Basis geschehen Unter anderem so ein Sprecher gegenüber report-k.de seien 19.500 Gebäude in 900 Straßenzügen mit Lärmschutz verbessernden Maßnahmen ausgestattet worden.
 
Wer hat einen Anspruch?
Die Ansprüche auf passiven Schallschutz entstehen zunächst für die Eigentümer, deren Grundstücke einem Schallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ausgesetzt sind. Eigentümer von weniger stark betroffenen, aber im Lärmschutzbereich liegenden Grundstücken erhalten fünf Jahre später einen entsprechenden Anspruch. Die betroffenen Eigentümer können sich bei der Bezirksregierung Köln "Dezernat 35" erkundigen, ob ihr Grundstück in einer Lärmschutzzone liegt und welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Dort werden auch die Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bearbeitet.

Kontakt zur Bezirksregierung
Bezirksregierung Köln, Dezernat 35,
Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln
Tel.: 0221-147-0
E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de

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