Köln | Der Eigentümer eines Gefäßes aus Asien ließ dieses von einem Auktionshaus versteigern. Dies brachte ihm 75.000 Euro ein. Das gleiche Gefäß wurde ein halbes Jahr später in London für 200.000 britische Pfund weiterversteigert. Der Mann verklagte das Auktionshaus auf Schadensersatz und unterlag allerdings jetzt vor dem Landgericht Köln (Az. 20 O 59/16) Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Eigentümer übergab des Gefäß einem Auktionshaus. Dies legte einen Schätzpreis von 3.000-4.000 Euro an. Der Schätzpreis wurde bei der Auktion im Dezember 2014 mit 75.000 Euro weit übertroffen. Nach dem Weiterverkauf in London für einen noch höheren Preis warf der Eigentümer dem Auktionshaus vor, den Schätzpreis viel zu niedrig angesetzt zu haben und das Gefäß im Katalog nicht richtig dargestellt zu haben. Er verklagte das Auktionshaus auf Schadensersatz von rund 185.000 Euro und warf diesem eine Pflichtverletzung vor.

Dieser Ansicht folgte das Landgericht Köln in der ersten Instanz nicht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hielt den Schätzpreis zwar für zu niedrig, aber noch für vertretbar. Zudem bestehe keine Kausalität zwischen einem höheren Schätzpreis und einem höheren Zuschlag. Zudem habe das Auktionshaus eine falsche Angabe im Katalog noch rechtzeitig korrigiert. Das Gericht sieht in der ersten Instanz keinen Fehler das Auktionshauses und sprach sich gegen einen Schadensersatzanspruch aus.

Autor: ag