Köln | Die Deutschen reisen gerne und viel. Alleine in 2023 traten sie 65 Millionen Urlaubsreisen an und im Jahr 2019 buchten alleine 12,33 Millionen Deutsche spontan. So buchte 2022 eine Familie aus Köln eine achttägige Pauschalreise nach Kenia. Die landete jetzt vor dem Landgericht Köln.
Die Familie buchte für rund 5.000 Euro im Jahr 2022 eine Pauschalreise nach Kenia. Zwei Tage nach der Buchung sollte diese beginnen. Eine klassische „last Minute“ Reise also. Es sollte nach Kenia gehen. Als die Familie am Frankfurter Flughafen ihre Reise antreten wollte verweigerte die Fluggesellschaft die Mitnahme. Der Grund: Es fehlten die Visa. Denn damals benötigten Reisende noch Visa, wenn sie nach Kenia reisen wollten.
Das Reisebüro bot an online Visa zu beantragen oder die Reise um einen Tag zu verschieben. Das lehnte die Familie ab und machte sich wieder auf den Weg nach Köln. Über seinen Rechtsbeistand forderte der Kläger die Rückzahlung des Reisepreises und der Versicherungskosten von über 5.000 Euro.
Die Frage: Versäumnis des Reisebüros?
Die Frage die das Landgericht Köln nun klären musste lautete, ob das Reisebüro den Kläger bei Buchung auf die Visapflicht und die Bearbeitungsdauer dafür hätte hinweise müssen. Es dauerte damals 9 beziehungsweise 3 Tage bei Expressvisa, um entsprechende Dokumente auszustellen. Die Reisebuchung erfolgte aber zwei Tage vor Reiseantritt. Der Kläger warf dem Reisebüro vor, dass dieses es versäumte ihn auf die Visumspflicht hinzuweisen. Das Reisebüro hielt dagegen, dass der Mitarbeiter auf die Visumspflicht bei Buchung mündlich hingewiesen habe. Auch in den Unterlagen des Reiseveranstalters, die dem Kläger übergeben wurden, werden die Visumspflichten genannt.
So entschied das Landgericht Köln
Das Landgericht Köln hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und dem Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises nebst Versicherungskosten zugesprochen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei nicht davon auszugehen, dass das Reisebüro seinen Beratungspflichten hinreichend nachgekommen sei. Denn nicht nur der Reiseveranstalter, sondern auch der Reisevermittler in diesem Fall das Reisebüro müsse Reisende ausreichend informieren. Dazu zählten die Informationen über konkrete Pass- und Visumsanforderungen des Landes in dem die Destination liege. Als Reisevermittler müsse das Reisebüro die Staatsangehörigkeit der Reiseinteressenten erfragen und Erkundigungen einholen. Der Reisevermittler trage die Beweislast zur Erfüllung seiner Informationspflichten.
Im konkreten Fall konnte das Reisebüro genau dies aber nicht nachweisen und die Auslassungen des Mitarbeiters seien nicht glaubhaft gewesen, urteilte das Kölner Landgericht. Besonders negativ wirkte sich die Aussage des Mitarbeiters aus, dass er sich damit verteidigte generell keine Kenntnis darüber zu haben, welcher Nationalität ein Reiseinteressent angehöre. Dies, so das Gericht, zähle aber zu seinen Erkundigungspflichten. Da der Zeitraum zwischen Reisebuchung und Reiseantritt so eng getaktet war, hätte das Reisebüro auf die Dringlichkeit des Visa-Antrages explizit hinweisen müssen, so das Gericht. Zudem habe aufgrund der Kürze der Zeit aber ohnehin nicht festgestanden, ob ein Visum überhaupt noch rechtzeitig hätte erlangt werden können.
Das Gericht in seiner abschließenden Würdigung: „Im Ergebnis sei der Kläger aufgrund der Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflichten so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stehen würde. Insoweit spreche eine Vermutung dafür, dass dieser bei richtiger Aufklärung, insbesondere über die Risiken einer möglicherweise nicht rechtzeitigen Erlangung der erforderlichen Visa, von der Buchung im gewählten Zeitraum Abstand genommen hätte.“
Die Entscheidung wurde am 29. Juli 2024 verkündet und ist nicht rechtskräftig. Für Juristen: Landgericht Köln, Aktenzeichen: 17 O 139/23.