Köln | Ein aktueller Fall aus dem Landgericht Köln dreht sich um eine Uhr. Eine Rolex Submariner Date 116610 LV und den Handel danmit im Netz.

Der Fall

Ein Online-Uhrenhändler aus Köln bietet im Netz eine Rolex Submariner Date 116610 LV für 15.990 Euro an. Ein Mann kauft. Für den Kauf nimmt er einen Kredit auf. Der Kölner Online-Uhrenhändler bestätigt den Kauf. Fünf Tage später muss dieser einräumen, dass es Lieferverzögerungen gebe und informiert später den Käufer, dass die Uhr aus dem Sortiment genommen sei, aber er sich um eine Ersatzbeschaffung bemühe. Dann storniert der Händler die Bestellung. Zum selben Zeitpubnkt bietet der Händler diese Uhr auf seiner Webseite zum Preis von 21.900 Euro an.

Der Käufer bestellt die Uhr erneut allerdings jetzt für die 21.900 Euro und fordert die 6.000 Euro Differenz als Schadensersatz von dem Kölner Uhrenhändler.

Das Verfahren

Im Verfahren erklärt der Uhrenhändler, dass er alles unternommen habe, die Uhr zum vereinbarten Preis zu beschaffen, was misslang. Die später angebotene Uhr habe der Händler von einem anderen Kunden gekauft. Zudem machte der Händler darauf aufmerksam, dass die Uhr zum gleichen Zeitpunkt im Netz zwischen 18.750 und 19.900 Euro angeboten worden sei.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat nun entschieden, dass die Beklagte dem Kläger 2.760 Euro für die Mehrkosten aus dem Deckungsgeschäft zahlen muss. Im Übrigen hat die Kammer die Klage abgewiesen. Das Gericht führt aus, dass der Händler hafte die gekaufte Uhr zum vereinbarten Preis zu liefern, aber der Käufer auch die Pflicht habe den Schaden so gering wie möglich zu halten. Hier bezieht sich das Gericht auf die erneute Bestellung, die der Kläger auch bei einem anderen Händler hätte tätigen können.

Die Entscheidung vom 30.11.2021 zum Az. 5 O 140/21 ist nicht rechtskräftig.