Der Kilimanscharo in Afrika

Köln | Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten zweier Frauen, die Afrika bereisten und deren Reise durch Reisebeschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie eingeschränkt wurde. Die Frauen klagten und erhielten Recht: Sie haben einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Teile der Reise, die sie nicht durchführen konnten und die vorzeitigen Rückflüge nach Abbruch ihres Urlaubs.

Die Reise sollte drei Wochen dauern. Auch ein Aufenthalt in Kenia war geplant. Es sollte eine Reise durch Afrika im März 2020 werden mit mehreren Flügen auf dem Kontinent und Zwischenstopps. Zunächst konnten die Kläger:innen ihre Reise pünktlich beginnen. Aber dann gab es eine Einreisebeschränkung für Kenia und eine 14-tägige Selbstisolationsverpflichtung. Die gebuchten Rückflüge wurden annulliert. Jetzt mussten die Kläger:innen zwei Ersatzflüge für ihre Rückreise buchen und die waren teuer.

Deren Kosten muss der Reiseveranstalter jetzt zurückzahlen und Teile der vorher gebuchten Reise. Denn die Kläger:innen zeigten die Reisemängel zeitnah und boten so dem Reiseunternehmen die Möglichkeit für Abhilfe zu sorgen. Da Gericht in seiner Entscheidung: „Sie hätten sich pflichtgemäß per Mail bei der Beklagten gemeldet und eine schriftliche Bestätigung der Veranstalterin vor Ort vorgelegt, mit der sie sich schriftlich an die Beklagte gewandt sowie auch auf anderem Wege an dem Wochenende des 14./15.03.2020 vergeblich versucht hatten, die Beklagte zu erreichen, um das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. Dabei hätten sie auch ausdrücklich angefragt, ob es Alternativen zum Reiseabbruch gegeben habe.“

Die Entscheidung vom 08.09.2022 zum Az. 36 O 231/21 ist nicht rechtskräftig.

red01