Köln | In vier Beschlüssen vom 24.01.2014 hat eine Zivilkammer des Landgerichts Köln Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben, die von der „The Archive“ wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf der Plattform Redtube abgemahnt worden waren. Der Kammer zufolge hätte dem Antrag der „The Archive“ auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom nicht entsprochen werden dürfen.

Die Kammer begründete die Abweichung von ihrer ursprünglichen Entscheidung damit, dass im Antrag der „The Archive“ von Downloads die Rede war, während es sich tatsächlich – wie sich später herausstellte – um den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform handelte. Ein bloßes Streaming einer Video-Datei beziehungsweise deren Ansehen mittels eines Streams stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung der Kammer aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine nur dem Urheber erlaubte Vervielfältigung gemäß § 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar.

Da es um Streaming gegangen sei, war zudem unklar geblieben, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage war, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters abrufe, so das Gericht. Auch nach einem Hinweis der Kammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens habe „The Archive“ die Frage unbeantwortet gelassen, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen habe können. Gegen die Entscheidung der Kammer ist noch Berufung möglich.

Die Kammer hat angedeutet, dass ihre Entscheidung auch Bedeutung für ein Beweisverwertungsverbot in einem Hauptsacheprozess (z.B. über die Berechtigung der Abmahnkosten) haben könnte. Bis zum 27.01.2014 sind laut Angaben des Landgerichts Köln dort über 110 Beschwerden gegen die Auskunft gestattende Beschlüsse in dieser Angelegenheit eingegangen. Neben der Bearbeitung dieser zahlreichen Beschwerden stehe im Moment die zügige Beantwortung aller Akteneinsichtsgesuche im Vordergrund, so das Landgericht. Die Möglichkeit, schnell und unbürokratisch per Fax Einsicht in die wesentlichen Dokumente zu bekommen, werde von den Betroffenen und ihren Rechtsanwälten gut angenommen. In einigen Verfahren habe der damals die „The Archive“ vertretende Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt, so das Kölner Landgericht.  Gründe hierfür seien nicht angegeben worden.

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