Die Richter in Starßburg entschieden, dass es dem biologischen Vater nicht möglich sei die Vaterschaft einzuklagen, wenn zwischen dem offiziellen Vater und dem Kind eine "sozial-familiäre Beziehung" bestehe. Mit diesem Urteil wies das Gericht zwei Klagen von Männern aus Deutschland ab, die als Vater anerkannt werden wollten. Es verletze weder das Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot, hieß es zur Begründung. Zuletzt hatte der EGMR immer wieder die Rechte von leiblichen Vätern gestärkt. Allerdings ging es darin lediglich um das Recht auf Umgang mit dem Kind und nicht um die vollständige Anerkennung.

[dts]