Köln | Es geht um die 15 Kilometer-Regelung bei den sogenannten Corona-Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200. Die Landesregierung NRW erließ eine Corona-Regionalverordnung, die ab dem heutigen Tag in Kraft tritt.

Wer in NRW in einem Gebiet wohnt, dessen 7-Tage-Inzidenz über 200 liegt darf sich ab sofort nur noch innerhalb der Kreisgrenzen oder der Grenzen der eigenen kreisfreien Stadt bewegen. Ab der Kreis- oder Stadtgrenze gilt dann die 15 Kilometer-Regel. Damit soll verhindert werden, dass Coronavirus-Infektionen in andere Gemeinden exportiert werden. Die Regel gilt aber nicht nur für Menschen, die diesen Bereich verlassen wollen, sondern auch für die, die in den Bereich hineinfahren wollen. Das Land schreibt dazu: „Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im jeweiligen Stadt-/Kreisgebiet liegt, dürfen sich innerhalb der Gebiete mit den hohen Inzidenzzahlen nur bewegen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlassen.“

Aber es gibt Ausnahmeregelungen, wie etwa die Fahrt zu einer Arbeitsstätte, enge Familienbesuche oder das Aufsuchen von Pflege- und Gesundheitseinrichtungen.

Zu den Ausnahmen zählen in den betroffenen Kommunen, wenn die Coronaschutz-Verordnung generell eingehalten wird:

· Reisen, die der Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher oder vergleichbarer Besorgungen dienen,

· der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweiser Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,

· der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,

· Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,

· die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,

· die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen

· Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen

Autor: red