Der Screenshot zeigt NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann bei der Pressekonferenz am 11. Januar 2022

Köln | Sie haben sich mit dem Coronavirus infiziert oder sind Kontaktperson einer oder eines Infizierten? Dann gelten für Sie in NRW ab sofort neue Isolierungs- Und Quarantäneregeln bei einer SARS-CoV-2 Infektion. Personen, die mit Johnson & Johnson immunisiert wurden, werden nicht mehr als Personen mit Auffrischungsimpfung gewertet.

Nordrhein-Westfalen setze jetzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz um, so daS Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Das gilt ab heute:

1. Infizierte

Sie haben einen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test gemacht und bei Ihnen liegt ein positives Testergebnis vor, dann müssen Sie automatisch ab dem Beginn der Symptome oder dem positiven Testergebnis für volle 10 Tage in Isolierung. Dazu bedarf es keiner behördlichen Anordnung. Dies gilt dann ab sofort.

Infizierte können die zehn Tage Frist eigenständig auf 7 Tage verkürzen, wenn sie einen negativen Schnelltest oder PCR-Test vorlegen können und mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Beschäftigte in Krankenhäusern oder Pflegeheimen benötigen immer einen negativen PCR-Test. Bei PCR-Tests genüge auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Das negative Testergebnis muss für mindestens einen Monat aufbewahrt werden.

Infizierte sollen so schnell wie möglich alle Kontaktpersonen selbstständig informieren. Dies gilt für die, die 2 Tage vor dem Feststellen der Infektion und die für mindestens 10 Minuten getroffen wurden sowie der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden konnte. Als Kontaktpersonen gelten zudem Menschen mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt und keine Masken getragen wurde.

2. Kontaktpersonen

Kontaktpersonen, die im gleichen Haushalt leben

Kontaktpersonen aus dem gleichen Haushalt müssen ebenfalls automatisch in Quarantäne. Auch hier gilt die 10-Tage-Regel, die ab dem Symptombeginn der oder des Erkrankten gilt oder dessen Infektionsbestätigung durch einen Test. Die Quarantäne kann auf 7-Tage verkürzt werden, wenn ein negativer offizieller Schnell- oder PCR-Test vorliegt. Auch dieser muss für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Bei Kindern oder Schüler*innen kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test auf 5 Tage verkürzt werden. Sollten allerdings in der Quarantäne Symptome auftreten gilt auch für Kontaktpersonen die Pflicht zur Testung mit einem PCR-Test.

Kontaktpersonen, die nicht im gleichen Haushalt leben

Kontaktpersonen aus einem Besuch einer Gaststätte, Sport oder einem Treffen müssen nicht automatisch in Quarantäne. Hier muss das Gesundheitsamt die Quarantäne anordnen. Die Gesundheitsämter sind vom Ministerium dazu angehalten die gleichen Regeln anzuwenden, wie bei Kontaktpersonen aus dem gleichen Haushalt. Das Ministerium erwartet ein verantwortungsvolles Verhalten der Kontaktpersonen, wenn das Gesundheitsamt keine Quarantäne anordnet. Dazu zählen: Kontakte reduzieren, Maske tragen oder sich bei fehlender Immunisierung selbst zu isolieren.

Die Ausnahmeregelungen für Kontaktpersonen: So müssen Kontaktpersonen nicht in Quarantäne

Menschen die geboostert sind müssen nicht in Quarantäne

Egal mit welchem zugelassenen Covid-19-Impfstoff Menschen geimpft wurden, gelten Personen nur dann als geboostert, also mit einer Auffrischungsimpfung versehen, wenn sie immer drei Impfungen erhielten. Dies gilt nach einer ebenfalls gestern erfolgten Änderung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) inzwischen auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (zuvor waren hier bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig).

Geimpfte Genesene

Wer vollständig geimpft ist und eine Durchbruchsinfektion hatte oder wer nach einer Erkrankung geimpft wurde ist ebenfalls von der Quarantäne befreit. Allerdings muss ein negativer PCR-Test nachgewiesen werden.

Personen mit einer zweimaligen Impfung

Wer zweimal geimpft ist für den gilt ebenfalls eine Befreiung ab dem 15. Tag nach der Impfung und bis zum 90. Tag nach der Impfung.

Personen die genesen sind

Für diese Gruppe gilt eine Ausnahmeregelung von der Quarantäne ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab Datum der Abnahme des positiven Tests.

Zur Vereinheitlichung der Coronaschutzmaßnahmen gelten die genannten Ausnahmeregelungen ab sofort auch in der Coronaschutzverordnung als Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei 2G+.

„Die von der MPK beschlossenen Änderungen tragen dem geänderten Infektionsgeschehen in der aktuellen Omikron-Welle Rechnung. Mit der schnellen Umsetzung der Bundesregelungen in das Landesrecht sorgen wir nun umgehend für Klarheit. Damit haben alle Bürgerinnen und Bürger, aber auch alle Behörden die nötige Planungssicherheit“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann schriftlich.