Köln/Münster | Eine Muslima aus Düsseldorf hatte vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) geklagt. Sie wollte auch während des Führens eines Kraftfahrzeugs ihren Gesichtsschleier (Niqab) tragen. Die Klage blieb erfolglos.

Die Straßenverkehrsordnung verbietet eine Verhüllung oder ein Verdecken des Gesichts, so dass Fahrzeugführer*innen nicht mehr zu erkennen sind. In Ausnahmefällen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde allerdings eine Verdeckung des Gesichts genehmigen. Die Bezirksregierung Düsseldorf gestattete der Muslima dies allerdings nicht. Daraufhin reichte sie vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Eilantrag ein, der abschlägig beschieden wurde. Auch die nächsthöhere Instanz das OVG NRW wies die Klage zurück.

Der 8. Senat des OVG NRW begründete unter anderem damit, dass die Religionsfreiheit der Klägerin mit der Sicherheit des Straßenverkehrs ein Gemeinschaftswert von Verfassungsrang gegenüberstehe. Die Zielrichtung der Vorschrift diene der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Zudem sei der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin zeitlich begrenzt. Zudem wohne die Klägerin in einem urbanen Umfeld in dem die Versorgung mit dem ÖPNV gut sei und damit eine Alternative bestehe. Einzelfallbezogene Gründe, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen könnten, habe die Klägerin nicht vorbringen können.

Der Beschluss des OVG NRW ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 8 B 1967/20 (I. Instanz: VG Düsseldorf 6 L 2150/20)

Autor: red
Foto: Symbolbild