Düsseldorf | Wie die Staatskanzlei NRW mitteilte, hat das Landeskabinett auf Vorschlag des Bauministeriums eine Mietpreisbremse für bestehende Mietverträge beschlossen. Nach dieser Verordnung wird die Kappungsgrenze bei der Anpassung von bestehenden Mietverträgen an die ortsübliche Vergleichsmiete auf 15 % begrenzt. Die Verordnung soll zum 1. Juni in Kraft treten.

Wohnungsbauminister Michael Groschek: „In den Gegenden mit angespannten Wohnungsmärkten sind die Mieten in den vergangenen Jahren rasant gestiegen. Mieten müssen aber bezahlbar bleiben. Deshalb haben wir jetzt eine erste Mietpreisbremse eingeführt. Niemand soll wegen drastischer Mieterhöhungen aus seiner Wohnung und aus seinem Quartier verdrängt werden.“

Durch eine Änderung des § 558 Absatz 3 BGB hatte der Bund den Ländern im vergangenen Jahr die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung Gebiete zu bestimmen, in denen die abgesenkte Kappungsgrenze zeitlich befristet gelten soll. Der Landtag hatte mit Beschluss vom 25.04.2013 die Landesregierung aufgefordert, in einer Verordnung auf Basis einer qualifizierten empirischen Untersuchung gemäß § 558 Absatz 3 BGB Gebiete zu bestimmen, in denen die Kappungsgrenze auf 15 Prozent begrenzt wird (LT-Drs. 16/2617).

Die neue Verordnung greift bei laufenden Mietverträgen. Es handelt sich um eine rein zivilrechtliche Regelung, bei der die Mieter – wie bei allen Regelungen im Mietrecht – selbst prüfen können, ob der Vermieter die gesetzlichen Vorgaben einhält. Im Streitfall entscheiden die Gerichte. Eine Mietpreisbremse für Wiedervermietungen sei im Berliner Koalitionsvertrag verabredet, so die Staatskanzlei. Der Bundesjustizminister habe hierzu einen Referentenentwurf vorgelegt. NRW werde auch hier die Möglichkeit nutzen, Gebiete für eine Mietpreisbremse zu bestimmen.
 

Autor: dd
Foto: Symbolfoto