Köln | Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied, dass die in der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegte Maskenpflicht weiterhin voraussichtlich rechtmäßig sein. Ein Mann aus Kleve klagte gegen die Maskenpflicht mit der Begründung, diese Ansteckungsgefahren nicht minimierten und durch in den Masken vorkommende Chemikalien an sich gesundheitsgefährdend sein könnten.
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag des Mannes ab und begründet, dass sich die Coronaschutzverordnung in NRW auf Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beziehe. Selbst in Eigenproduktion hergestellte textile Masken verringerten die Ausscheidung von Atemwegsviren. Das Gericht schreibt: „Hierdurch erscheine es möglich, dass ihr Tragen einen Beitrag zur Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leiste. Dass es unter der Vielzahl wissenschaftli-cher Meinungen auch andere Stimmen gebe, die eine Wirksamkeit der einfachen Mund-Nase-Bedeckung gänzlich verneinten, stehe dem nicht entgegen.“
Zu den möglichen Gesundheitsgefahren, die von den Masken selbst ausgehen, stellt das Gericht fest, dass die aktuelle Erkenntnislage eine derartige Schlussfolgerung nicht zulasse. Die Nutzerinnen und Nutzer könnten zudem schadstofffreie textile Masken nutzen. Durch die mediale Berichterstattung zum Schutzzweck der Mund-Nase-Bedeckung werde bei den Trägerinnen und Trägern keine „trügerische Sicherheit“ ausgelöst, sondern es sei bekannt, dass zudem der Sicherheitsabstand einzuhalten sei. Ein weiterer Aspekt, so das Gericht, sei, dass die Verpflichtung zum Tragen der Masken zeitlich und räumlich begrenzt sei.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW ist nicht anfechtbar. Das Aktenzeichen ist: 13 B 675/20.NE
Autor: Andi Goral