Köln | Das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt die Pflicht zum PCR-Test für Menschen, die nicht immunisiert sind, wenn sie eine Diskothek besuchen wollen. Geklagt hatte der Betreiber einer Großraumdiskothek aus Hagen. Die Eilentscheidung ist unanfechtbar.

Die Regeln sind klar und eindeutig: Bei einer 7-Tage-Inzidenz, die höher als 35 ist, können nur Personen die genesen oder geimpft oder einen PCR-Test vorlegen können in einer Diskothek feiern. Dagegen klagte der Betreiber der Hagener Großraumdiskothek, in der unter normalen Bedingungen 1.930 Personen feiern können. 965 Personen können maximal derzeit eingelassen werden. Der Betreiber verfügt über ein eigenes Corona-Testzentrum indem er Antigen-Schnelltests anbietet, die er für ausreichend halte. Er machte zudem geltend, dass 30 Prozent der Gäste durch den höheren Aufwand bei PCR-Tests von einem Diskobesuch abgehalten werden.

Der 13. Senat des OVG NRW folgt dem Kläger nicht und stellt fest, dass die Betreiber von Diskotheken nicht in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten durch die PCR-Pflicht verletzt sind. In diesen Lokalitäten herrschten besonders infektionsbegünstigende Bedingungen, wie wenig Lüftungsmöglichkeiten, lautes Sprechen der Gäste miteinander aufgrund des Schallpegels der Musik und eine alkoholbedingt enthemmte Grundstimmung. Das Gericht: „Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests, der im Vergleich zu einem Antigen Schnelltest eine höhere Sensitivität und Spezifität aufweist, ist daher voraussichtlich verhältnismäßig.“

Das Gericht stellt zudem fest, dass die Situation mit Konzerten nicht vergleichbar sei, da dort die Besucher*innen mit Maske ihre Sitzplätze aufsuchten und erst dort die Masken abnehmen würden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 1412/21.NE

Autor: red
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