In dem Fall ging es um Gründstücke in der Straße "An der maien" in Köln-Poll, eine Stichstraße zur Siegburger Straße. Hinter den Grundstücken verläuft laut Haus- und Grundbesitzerverein ein Fußweg mit etwa einem Meter Breite, der auf die Siegburger Straße mündet. Die Stadt Köln sah diesen Weg als rückwärtige Erschließung der Grundstücke an und stellte daher den Eigentümern auch die Straßenreinigung der Siegburger Straße in Rechnung – obwohl die Grundstücke außer dem Fußweg keinerlei Zugang zur Siegburger Straße hatten. Die Reinigungskosten machten pro Grundstück laut dem Haus- und Grundbesitzerverein mehrere hundert Euro aus.

Die Eigentümer der Grundstücke hatten sich an den Kölner Haus- und Grundbesitzerverein gewandt. Der forderte laut eigenen Angaben von der Stadt zunächst die Aussetzung der Gebühren. Da die Stadt jedoch weiter die Gelder gefordert habe, hätten die Eigentümer die Stadt schließlich verklagt. Vor dem Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage zunächst keinen Erfolg. In der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht urteilten die Richter nun, dass ein Weg erst dann sonnvoll nutzbar sei, wenn er eine rechtlich gesicherte Breite von mehr als 1,50 Meter habe. Daher dürfe die Stadt den Fußweg in Poll nicht den Eigentümern in Rechnung stellen. Der Haus- und Grundbesitzerverein vermutet, dass es derartige Fälle in Köln noch häufiger gibt. "Eigentümer, die mit ähnlichen Umständen der Doppelveranlagung zu kämpfen haben, sind daher gut beraten, sich mit der rechtlich gesicherten Breite ihrer Zuwegung zu befassen. Nicht alles, was von der Stadt Köln kommt, muss als ‚von Gott gegeben‘ hingenommen werden", betonte heute Thomas Tewes, Hauptgeschäftsführer des Vereins.

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