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Köln | Es geht um drei Pornoseiten die von Zypern aus gesteuert werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Rechtsschutz von Anbietern von frei zugänglichen pornografischen Inhalten und untersagte deren weitere Verbreitung in Deutschland, wenn die Anbieter nicht sicherstellen, dass nur eine geschlossene Benutzergruppe oder Erwachsene das Angebot sehen können. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigte jetzt das Düsseldorfer Urteil. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Genese des Urteils

Die Landesanstalt für Medien NRW beanstandete gegenüber den zypriotischen Gesellschaften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen drei Internetangebote, die frei zugänglich Pornografie im Netz anbieten. Sie untersagte deren weitere Verbreitung in Deutschland. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht, dass den beantragten Rechtsschutz ablehnte. Diese Ablehnung bestätigte jetzt das OVG NRW.

So stellte das Gericht fest, dass die Reglementierung jugendgefährdender Inhalte wertende Entscheidungen erfordere, die eine gewisse Gefahr einer politischen Instrumentalisierung zur Einflussnahme auf die freie Kommunikation bergen. Es dürfte daher jedenfalls zulässig sein, den für die Rundfunkaufsicht entwickelten Grundsatz der Staatsferne auch auf den Bereich der Telemedien zu erstrecken. Damit garantiert das Gericht die Zuständigkeit der Landesmedienanstalt.

Es gelte auch nicht das Herkunftslandsprinzip aus einem EU-Mitgliedsstaat und dessen dort geltende Regeln. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ging davon aus, dass Kindern und Jugendlichen schwerwiegende Gefahren durch den freien Zugang zu pornografischen Internetseiten drohen. Dem stellen die Anbieter nichts Durchgreifendes entgegen, stellt das OVG NRW fest. In seiner Begründung führt das Gericht aus: „Nachdem die Landesmedienanstalt den EU-Mitgliedstaat Zypern hinreichend in die Maßnahmen eingebunden hatte, musste sie auch nicht die (ungewisse) Umsetzung einheitlicher Jugendschutzvorschriften in Zypern abwarten. Wenn ein Mitgliedstaat sich für andere Schutzmodalitäten als ein anderer Mitgliedstaat entscheidet, kann das keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen nationalen Bestimmungen haben. Vielmehr müssen die Beeinträchtigungen der zypriotischen Anbieter in ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Jugendschutzes zurücktreten.“

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1911/21, 13 B 1912/21 und 13 B 1913/21 (I. Instanz: VG Düsseldorf 27 L 1414/20, 27 L 1415/20, 27 L 1416/20)

red01