Das Symbolbild zeigt eine Szene aus einem Pferderennen.

Köln | Die Betreiberin eines Wettbüros in Köln klagt gegen die Regelung, dass in einem Radius von 350 um Schulen keine Wettvermittlungsstelle betrieben werden darf. Sie unterlag vor dem Verwaltungsgericht Köln und jetzt auch vor der nächsthöheren Instanz in Münster vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW).

5 Schulen und ein Jugendtreff innerhalb des Radius

In unmittelbarer Nähe des Wettbüros von rund 50 Metern befinden sich zwei Kölner Grundschulen. Zieht man den Radius auf 165 Meter, dann gibt es drei weitere öffentliche Schulen und einen Jugendtreff. Die Klägerin betreibt eine Wettvermittlungsstelle wo sie seit 2011 in unterschiedlichen Betriebsformen Sportwetten vermittele, gegenwärtig durch die auf Malta ansässige Beigeladene eine Veranstalterin von Sportwetten. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die gegen das Land NRW gerichtete Klage auf Erteilung einer Erlaubnis bereits negativ beschieden. Der 4. Senat des OVG NRW lehnte die Berufung der Klägerin ab.

Das Urteil

Das Wettbüro halte den gesetzlich festgelegten Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und dem Jugendtreff nicht ein. Diese gesetzliche Regelung ist mit der unionsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Das haben nicht nur der EuGH sondern auch höchste deutsche Gerichte bereits geklärt und so entschieden. Dabei geht es darum die Kinder und Jugendlichen zu schützen. Die Klägerin habe zudem mit der Einführung des Mindestabstands rechnen müssen.

Auch der verringerte Mindestabstand von 100 Metern für Wettbüros, die vor dem 22. Mai 2019 bestanden spielt in diesem Fall keine Rolle, da auch innerhalb dieses Radius zwei Schulen liegen. Die Bezirksregierung Köln, wo eine Befreiung vom Mindestabstandsgebot beantragt worden war, habe diese ermessensfehlerfrei versagt.

Damit wird die Klägerin ihr Wettbüro wohl schließen müssen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Aktenzeichen: 4 A 2279/22 (I. Instanz: VG Köln 24 K 4215/21)