Köln/Münster | Bekenntnisangehörige Kinder haben einen Vorrang beim Zugang zu Bekenntnisschulen. Das stellte der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) am 3. August fest. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Beschwerde führten die Eltern eines Jungen aus Datteln. Der wollte zum Schuljahr 2021/22 in eine städtische katholische Bekenntnisgrundschule aufgenommen werden. Dies war ihm und den Eltern verwehrt worden. Dagegen klagten die Eltern zunächst vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erfolglos und jetzt auch erfolglos vor dem OVG NRW.

Das OVG NRW begründet seine Entscheidung damit, dass es keinen Gleichbehandlungsanspruch mit formell bekenntnisangehörigen Kindern gebe. Das Gericht: „Der in der Landesverfassung verankerte Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder bei der Aufnahme in öffentliche Bekenntnisschulen verstößt nicht gegen das grundgesetzliche Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen. Die Bevorzugung der Bekenntnisangehörigen ist gerechtfertigt, weil das Grundgesetz von der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen ausgeht.“

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Aktenzeichen 19 B 1095/21 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 4 L 741/21)

Autor: red