Köln | Ein Bundeswehrsoldat und Mitglied des Spezialkommandos der Bundeswehr (KSK) will einen Waffenschein. Er brauche diesen, weil er eine Gefährdung seiner eigenen Person durch islamistische Terroranschläge fürchtet. Der Mann wohnt in NRW. Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entschied heute entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden, dass kein Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins bestehe.
In Afghanistan im Einsatz
Der Mann war mehrfach in Afghanistan im Einsatz für die Bundeswehr. Beim Polizeipräsidium Bielefeld beantragte er die Erlaubnis eine Schusswaffe führen zu dürfen. Als Begründung nannte er, dass er Vergeltungsanschläge islamistischer Terrorgruppierungen fürchte wegen seiner früheren Einsätze in Afghanistan. Das Polizeipräsidium Bielefeld lehnte ab, der Mann klagte und gewann erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Minden. Diese Klage verwarf nun das OVG NRW in Münster.
Nicht gefährdeter als die Allgemeinheit
Der 20. Senat stellte fest, dass kein waffenrechtliches Bedürfnis vorliege. Der Mann sei nicht mehr gefährdet als die Allgemeinheit. Der Mann konnte nicht belegen, dass er einer erhöhten Gefährdung unterliege. Eine generelle Gefahr von Terror reiche als Begründung nicht aus. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mann von terroristischen Gruppierungen mit islamistischem Hintergrund identifiziert und als Ziel eines Anschlages definiert worden sei.
Das OVG NRW hat eine Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Aktenzeichen: 20 A 2355/20 (I. Instanz: VG Minden – 8 K 2132/19 -)
ag