Symbolbild Videobeobachtung

Köln | Die polizeiliche Videobeobachtung auf den Kölner Plätzen Breslauer Platz, Neumarkt und Ebertplatz darf fortgeführt werden und ist rechtens. Das entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und kassierte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Allerdings verschärfte es auch die Regeln für die Polizei Köln bei Versammlungen, die die Kölner Beamten schon überwachten.

Ein Kölner Bürger klagte gegen die festinstallierte Videobeobachtung der drei Kölner Plätze Breslauer Platz, Neumarkt und Ebertplatz und pochte auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Bürger im Fall des Breslauer Platzes recht, da dort die Straftaten in den vergangen Jahren deutlich abnahmen. Am Neumarkt und am Ebertplatz hielt das Verwaltungsgericht Köln die polizeilichen Maßnahmen für gerechtfertigt, untersagte aber, dass Eingänge von Wohn- und Geschäftshäusern dauerhaft von der Polizei beobachtet werden. Der Antragsteller und der Kölner Polizeipräsident legten Beschwerde gegen die Kölner Beschlüsse ein.

Polizei darf nicht Wohnungen und Hauseingänge beobachten, aber jeder Betroffene muss dieses Recht geltend machen

Das OVG NRW stellt sich jetzt hinter den Kölner Polizeipräsidenten. Der 5. Senat des OVG NRW sieht die permanente Beobachtung der Bereiche als voraussichtlich vom nordrhein-westfälischen Polizeigesetz gedeckt. Dieses gestattet die Überwachung und Beobachtung von öffentlichen Orten an denen wiederholt Straftaten begangen werden. Dies habe das Kölner Polizeipräsidium nachweisen können, so der Senat, der zwar einen Rückgang von Straftaten an diesen Orten sieht, diese aber auf die Videobeobachtung selbst zurückführt und die Corona-Pandemie verantwortlich macht. Auch die Überwachung von Eingängen zu Wohn- und Geschäftshäusern ist weiter gestattet: „Die videoüberwachten Bereiche sind nach wie vor aufgrund ihrer örtlichen Gegebenheiten anfällig für Delikte der Straßenkriminalität. Soweit die Polizei die Videokameras so ausgerichtet hat, dass – unbeabsichtigt – auch Wohn- und Geschäftsräume miterfasst werden, ist dies allerdings von der Gesetzeslage nicht gedeckt. Der Antragsteller kann die Einstellung der Videoüberwachung beziehungsweise Unkenntlichmachung von Aufnahmen jedoch nur für Räume verlangen, die er selbst aufsucht; Rechte Dritter kann er nicht geltend machen.“

Versammlungen beobachten mit fest installierter Videotechnik

Die Kölner Polizei beobachtete allerdings auch Versammlungen. Hier gibt der Senat der Kölner Polizei allerdings Regeln auf: „Für den Fall, dass auf den überwachten Plätzen Versammlungen stattfinden, hat der Senat der Polizei zudem aufgegeben, die Videoüberwachung nicht nur – wie von der Polizei ohnehin vorgesehen – während der Versammlung als solcher, sondern auch für eine gewisse Zeit vor und nach der Versammlung einzustellen. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit würde nämlich auch durch Überwachungsmaßnahmen bei der Ankunft und Abreise der Teilnehmer beeinträchtigt.“

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen
5 B 137/21 (I. Instanz: VG Köln 20 L 2340/19) – Breslauer Platz
5 B 264/21 (I. Instanz: VG Köln 20 L 2344/20) – Neumarkt
5 B 1289/21 (I. Instanz: VG Köln 20 L 2343/20) – Ebertplatz