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Köln | Eine Sekretärin, die einem Gelsenkirchener Krankenhaus arbeitete, konnte keinen Impfnachweis vorlegen. Das Gesundheitsamt Gelsenkirchen sprach ein Betretungsverbot aus. Dies war rechtmäßig, so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW).

Am 3. Juni sprach das Gesundheitsamt gegenüber der Sekräterin ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot in der Klinik aus. Die Grundlage ist die Gesetzeslage, die bis zum 31. Dezember befristet ist. Diese schreibt vor, dass Menschen die in Krankenhäusern tätig sind einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) vorlegen müssen. Dem war die Sekretärin nicht nachgekommen und legte ihrem Arbeitgeber keine solche Bescheinigung vor.

Das OVG NRW bezieht sich unter anderem auf das Bundesverfassungsgericht und dessen Beschluss vom 27. April (Az. 1 BvR 2649/21). Darin stellt das höchste deutsche Gericht fest, dass die einrichtungsbezogene Nachweispflicht einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß sei. Das von der Klägerin angestrengt Eilverfahren ermögliche es dem OVG NRW nicht zu prüfen, ob die wissenschaftliche Erkenntnis sich nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung sich so verändert habe, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Übertragung des Virus, offenkundig unzutreffend geworden ist. Zudem führt das OVG NRW an, dass erst Anfang September neue Impfstoffe von der Europäischen Arzneimittel-Agentur gegen die neue Virusvariante BA.1 zugelassen worden sei und weitere Zulassungen erfolgten.

Es sei unerheblich, dass die Frau nur als Sekretärin arbeitete, da sie nicht geltend machte, dass sie in ihrer Tätigkeit weder zu Patient:innen noch anderen Mitarbeitenden etwa Pflegekräften keinen Kontakt habe. Auch eine Einschränkung des Tätigkeitsverbotes auf Tätigkeiten in der Einrichtung und nicht auch Home-Office Optionen lehnte das Gericht ab. Auch dass nicht alle deutschen Gesundheitsämter so handelten, wie das Gelsenkirchener Gesundheitsamt sei nicht relevant. Dazu stellt das Gericht klar: „Im Übrigen dürfte eine Ermessensausübung dahingehend, flächendeckend keine entsprechenden Verbote auszusprechen, mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar sein, die den Behörden vorbehaltlich besonders gelagerter Einzelfälle keinen relevanten Spielraum belässt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.“

Aktenzeichen: 13 B 859/22 (I. Instanz VG Gelsenkirchen 2 L 820/22)