Braunkohle-Tagebau

Köln | Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet gegen einen vorläufigen Räumungsstop für das Grundstück eines Landwirts und seiner beiden Mieter in Lützerath. Damit darf RWE die Häuser abreißen und das Grundstück zur Gewinnung von Braunkohle im Tagebau Hambach abbaggern.

Das OVG NRW spricht von instandsetzungsbedürftigen Wohnhäusern, die die RWE jetzt abreißen kann. Die Bezirksregierung Arnsberg, die in NRW für den Tagebau zuständig ist, hat den Besitz der Grundstücke vorzeitig in den Besitz der RWE Power AG eingewiesen. Diese Besitzeinweisung greift der Enteignung des Landwirts vor. Damit kann die RWE roden und die Gebäude abreißen. Der Landwirt und zwei seiner Mieter hatten beim Verwaltungsgericht Aachen Beschwerde gegen den Beschluss der Bezirksregierung eingelegt und waren dort gescheitert.

Der 21. Senat des OVG NRW folgt der Entscheidung der Aachener Richter. In der Begründung heißt es: „Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass die geltende energiepolitische Grundentscheidung zugunsten der Braunkohleförderung und -verstromung mit dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebot vereinbar ist und dass die Gesamtabwägung der von dem Braunkohle-tagebau betroffenen Belange durch die Bezirksregierung Arnsberg, auch was den Klimaschutz betrifft, nicht zu beanstanden ist. Auf diese Ausführungen in den Eilbe-schlüssen geht der sehr umfangreiche Vortrag in den Beschwerden zum Klimaschutz, den Klimazielen des Pariser Übereinkommens und dem sogenannten Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 nicht genügend ein. Die Antragsteller zeigen dementsprechend nicht auf, dass die Prüfung des Ver-waltungsgerichts rechtsfehlerhaft ist.“

Das OVG NRW stellt fest, dass die Kläger vor allem politisch argumentierten und nicht juristisch. Somit müssten sie sich an den Gesetzgeber mit ihren Forderungen wenden. Der Landwirt habe zudem nicht nachweisen können, dass eine alternative Führung des Tagebaus geben könnte, so dass seine Grundstücke verschont geblieben wären.

Zur Dringlichkeit schreibt das OVG NRW: „Die – für eine Besitzeinweisung erforderliche – Dringlichkeit der Fortführung des Tagebaus ergibt sich jedenfalls daraus, dass zwei Braunkohlekraftwerke ‚just-in-time‘ mit Kohle aus dem Tagebau versorgt werden. Eine (Ersatz-)Versorgung aus dem Braunkohletagebau Hambach ließe sich, wenn überhaupt, nicht ohne größeren Auf-wand realisieren. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Stromversorgung in NRW oder in Deutschland in Gefahr gerät, wenn die Braunkohleversorgung der Kraftwerke aus dem Tagebau Garzweiler ausbleibt. Für eine Besitzeinweisung reicht es aus, dass die Versorgung des Energiemarkts mit Braunkohle gefährdet ist.“

Der Landwirt und seine Mieter können die Beschlüsse des OVG NRW nicht anfechten.

Aktenzeichen:
21 B 1675/21 (Landwirt; I. Instanz: VG Aachen 6 L 418/21)
21 B 1676/21 (Mieter; I. Instanz: VG Aachen 6 L 433/21)

Mit einem weiteren Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht heute die Beschwerde eines Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen, der eine Wiese in Lüt-zerath „besetzt“ hält und bei dem das Verwaltungsgericht Aachen die Verletzung eigener Rechte durch den Besitzeinweisungsbeschluss verneint hatte (21 B 47/22; I. Instanz: VG Aachen 6 L 662/21).