Köln | Das Verwaltungsgericht Köln erlaubt in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die Fortsetzung der Videobeobachtung auf dem Ebertplatz. Allerdings macht das Gericht Auflagen.

Der Eilantrag eines Bürgers wurde somit vom Verwaltungsgericht Köln abgelehnt. Darum geht es: Die Kölner Polizei hat auf dem Kölner Ebertplatz eine umfangreiche Videobeobachtung aufgebaut und beobachtet dort 24/7 die Kölner Bürgerinnen. Ein Bürger klagte dagegenen mit den Hinweis auf sein Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung.

Gericht bezeichnet Ebertplatz als „Brennpunkt der Straßenkriminalität“

Das Verwaltungsgericht folgt dem Bürger nicht und sieht im Ebertplatz einen „Brennpunkt der Straßenkriminalität“ und stellt für diesen Ort eine „signifikante Häufung“ von Straftaten aus dem Bereich der Straßenkriminalität unter anderem Gewalt-, Eigentums-, Sexual- und BTM-Delikte, fest. Damit seien die Voraussetzungen aus dem Polizeigesetz NRW erfüllt. In Abgrenzung zum Breslauer Platz den das Verwaltungsgericht nicht für einen Schwerpunkt der Straßenkriminialität hält würde jedes 100 Delikt der Straßenkriminalität am Ebertplatz verübt.

Verwaltungsgericht stellt Strafverfolgung über informationelle Selbstbestimmung

Das Gericht stellt zudem fest, dass die „Videoüberwachung“ verhältnismäßig sei. Offen bleibt, warum das Gericht hier eine andere Begrifflichkeit verwendet, denn „Videoüberwachung“ ist nicht mit „Videobeobachtung“ gleich zu setzen, obwohl das Gericht später zur aktiven „Live-Beobachtung“ ausführt. Das Gericht stellt einen „erheblichen Eingriff“ in die informationelle Selbstbestimmung fest. Aber es stellt das überwiegend öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung über den Grundrechtseingriff. Das Gericht stellt fest: „Zum einen sei die Live-Beobachtung über Kameras wegen der „Vogelperspektive“ und der Zoommöglichkeiten effektiver als eine Beobachtung durch Polizeikräfte vor Ort. Zum anderen ermöglichten die Aufnahmen die Identifizierung von Straftätern und stellten ein verlässlicheres Beweismittel als Zeugenaussagen dar.“

Auflagen des Gerichts für die Kölner Polizei

Die Kölner Polizei erhält Auflagen für die Videobeobachtung am Ebertplatz. Die Behörde soll sicherstellen, dass Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen, Fenster zu Wohn- und Geschäftsräumen, soweit diese eine Einsicht in das Innere dieser Räumlichkeiten ermöglichen, und die Kennzeichen der den Videobereich befahrenden Kraftfahrzeuge unkenntlich gemacht bzw. verpixelt werden. Dies ist sicherlich positiv zu werten, kann aber bei der aktuellen Praxis der Kölner Polizei, die nicht einmal eine Medienöffentlichkeit zur Einweihung ihres Videobeobachtungszentrums im Kalker Polizeipräsidums ermöglicht und sich auch sonst sehr zugeknöpft sogar schon bei Ein- und Ausschaltprotokollen ohne Videoaufnahmen gibt, so gut wie nicht von der Öffentlichkeit kontrolliert werden.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen 20 L 2343/20 ist noch nicht rechtskräftig. Beschwerde kann beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Es sind weitere Verfahren zur Videobeobachtung der Kölner Polizei anhängig: Hinsichtlich der Videoüberwachung in Köln sind bei dem Gericht weitere Klageverfahren betreffend die Bereiche Ebertplatz (Az.: 20 K 6707/20), Breslauer Platz (Az.: 20 K 6706/20), Dom/Hauptbahnhof (Az.: 20 K 4855/18), Ringe (Az.: 20 K 6705/20) und Wiener Platz (Az.: 20 K 6709/20) anhängig.

Autor: red
Foto: Die Videobeobachtung über einem Urinal am Ebertplatz