Köln | Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen folgte der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (report-K berichtete>), dass die Polizei Köln bei einer Versammlung am morgigen Samstag die stationären Kameras auf dem Wiener Platz abdecken muss.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Kölner Polizei zum Abdecken der Kameras im Zuge einer einstweiligen Anordnung verpflichtet. Dagegen hatte die Polizei Köln vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht entschied: „Das Polizeipräsidium Köln muss mehrere Kameras, die zur Beobachtung des öffentlichen Straßenraums am Wiener Platz dauerhaft installiert sind, während einer Versammlung am 14. März 2020 abdecken.“

Das Gericht begründete der 15. Senat: „Die Kamerapräsenz stelle einen Eingriff in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG dar. Sie sei grundsätzlich geeignet, einschüchternd oder abschreckend auf die Versammlungsteilnehmer zu wirken. Dafür sei unerheblich, dass die Polizei die Kameras für die Dauer der Versammlung abschalten wolle. Denn dies sei für die Versammlungsteilnehmer nicht bzw. nicht hinreichend verlässlich erkennbar. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass das Abdecken der Kameras für die Polizei einen unzumutbaren Aufwand mit sich bringe oder deren Aufgabenerfül-lung im Übrigen wesentlich beeinträchtige.“

Der Beschluss kann nicht angefochten werden. Aktenzeichen: 15 B 332/20 (I. Instanz: VG Köln-20 L 453/20-)

Autor: Andi Goral