Köln | Polizeipräsident Wolfgang Albers bezog heute Stellung zu den Problemen bei den Spezialeinsatzkräften der Kölner Polizei und erläuterte seine Vorgehensweise. Gestern hatte er den Beamten des SEK-Kommandos 3 seine Personalentscheidungen mitgeteilt. Danach soll es zu einer Abschiedsfeier in Brühl gekommen sein, die jetzt auch wieder Untersuchungen nach sich zieht. Polizeipräsident Albers sprach von einem nicht angemessenen Verhalten, sollten sich die Vorwürfe erhärten.

In den Mittagsstunden veröffentlichte die Kölner Polizei eine schriftliche Mitteilung [report-K berichtete], in der sie ankündigte das SEK Kommando 3 zunächst aufzulösen und dann neu aufzustellen. Dies, so Wolfgang Albers, habe er den betroffenen Beamten und SEK-Einheiten am Vormittag mitgeteilt. Er habe den Eindruck gehabt, dass es den Beamten schwer gefallen sei, seine Personalentscheidung, zu akzeptieren, so Albers. Dafür habe er Verständnis, denn es sei ein langer und schwieriger Weg in die Spezialeinsatzkräfte und die Männer hätten dafür lange trainiert.

Gegen Mittag hatten die Betroffenen Dienstschluss. Es muss dann zu einer Art Abschiedsfeier gekommen sein. Es sei im Hof gegrillt und Bier konsumiert worden. Diese Feier wurde später in eine Garage verlegt und anschließend in einen weiteren Raum. Die Feier sei gegen Mitternacht beendet gewesen. Mitarbeiter des MEK hätten das Grillgut besorgt.

Zuvor sollen Beamte des SEK 3 ihren persönlichen Aufenthaltsraum von Gegenständen, die der Truppe gehören gesäubert haben. Dabei kam es beim Abbau einer Theke zu zwei Löchern in einer Wand. Die Kölner Polizei zeigte heute Fotos eines Raumes auf der Pressekonferenz und auch von Holz an einem Müllcontainer. Neben der Theke gehörte ein Tisch, der Laminatboden und ein weiteres Möbelstück zum privaten Inventar der Beamten. Albers sagt, es gebe keine Beschädigungen und dass beim Abbau der Theke eine Kettensäge eingesetzt worden sei, dafür gebe es keine Hinweise.

Allerdings sollen Beamte in den Mittagsstunden ein Cross-Motorrad in den dritten Stock geschafft haben in dem ihr jetzt ehemaliger Aufenthaltsraum liegt. Auf dem Flur sollen sie die Maschine gestartet haben und damit zum Aufenthaltsraum gefahren sein. Im Raum sollen sie dann das Motorrad auf den ihnen gehörenden Tisch gehievt haben und dort das Hinterrad durchdrehen lassen. Es soll ein Video geben, dass einem Medium vorliegen soll. Auf diesem Video soll auch die Kettensäge zu sehen sein. Das zumindest behauptete Polizeipräsident Wolfgang Albers. Ein Vorgesetzter habe dieses Verhalten dann unterbunden und die Maschine sei mit dem Aufzug wieder zurückgebracht worden.

Später soll dann noch aus dem Aufenthaltsraum eine Fahne des Fußballvereins St. Pauli mit dem Totenkopf gehängt worden sein. Auch hier sei ein Vorgesetzter eingeschritten. Dann ist es zum lustigen Grillen mit Beamten der Vermittlungsgruppe und dem MEK gekommen. Dem Leiter des MEK wird jetzt unterstellt, er habe sich betrunken und sich dann nach Hause fahren lassen. Alkoholkonsum auf dem Gelände außerhalb des Polizeidienstes sei gestattet, so die Führung der Kölner Polizei. Es gebe auch immer wieder Familienfest einzelner Einheiten auf dem Gelände.

Zudem teilte Wolfgang Albers heute mit, dass der Leiter der Spezialkräfte in eine andere Funktion wechseln wird. Und es werde auch ein Wechsel bei den Gruppenleitern stattfinden. Über die Gründe schwieg Albers, da er diese erst den Beamten mitteilen werde. Albers erläuterte auch den Entscheidungsweg und welche rechtlichen Grundlagen er für sein Vorgehen heranzieht. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen das SEK Kommando 3 haben zu der Erkenntnis geführt, dass im strafrechtlichen Sinn keine Straftat vorliege. Dies bedeute aber nicht, dass danach nicht ein Disziplinarverfahren gegen die Beamten möglich sei, dass auch rechtlich andere Schwerpunkte setzen kann, als das Strafverfahren. Aktuell sind 10 Disziplinarverfahren im Fall des SEK 3 und fünf weitere wegen des Fotoshootings auf dem Pylon der Severinsbrücke anhängig. Das Disziplinarverfahren sei ein geregeltes ordentliches rechtsstaatliches Verfahren gegen das Beschuldigte auch Rechtsmittel einlegen können. Da diese Verfahren über mehrere Jahre andauern können und ein funktionierendes SEK-Kommando 3 erforderlich sei, um die Einsatzbereitschaft der Kölner Polizei sicherzustellen, habe er zu dem ihm zur Verfügung stehenden Mittel gegriffen und eine Personalentscheidung getroffen. Grundlage seiner Personalentscheidung seine die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, die den Sachverhalt ausführlich dargestellt hätten. Diese Beiträge habe er dienstrechtlich bewertet und mit dem Innenministerium abgestimmt, da er im Fall der fünf Versetzungen in ein anderes SEK dies nicht selbst entscheiden konnte, so Albers.

Jetzt bestehe die Möglichkeit das SEK neu zu konzipieren und die Einsatzbereitschaft der Kölner Polizei wieder herzustellen. Gegen die Beamten seien weiter Disziplinarverfahren anhängig. Auch gegen die fünf Führungskräfte, die sich auf dem Pylon der Severinsbrücke von einem Polizeihubschrauber aus ablichten ließen, liefen Disziplinarverfahren. Hier sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen. Eine Bewertung zur Situation in den SEK-Einheiten wollte Albers nicht abgeben. Hier verweist er auf die Untersuchungen von Wolfgang Gatzke, der selbst einmal SEK Einheiten koordinierte und der sich mit dem Thema beschäftigt.

Die Gewerkschaft der Polizei opponiert gegen das Vorgehen von Albers und beharrt darauf, dass man nicht vor dem Ende des Disziplinarverfahrens hätte handeln dürfen, sondern dieses abwarten hätte müssen. Auf der anderen Seite, zitiert man nur einige Ausschnitte aus dem Polizeigesetz NRW und blickt auf die Abläufe gestern oder die Aktion am Pylon, stellt sich die Frage, ob es den SEK- Beamten an sittlicher Reife fehlt: „ Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.“ Oder der Paragraf 2, der den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit definiert: „Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.“ und in Paragraf 3 Ermessen, Wahl der Mittel: „Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.“

Autor: Andi Goral