Zum Jahresbeginn 2012 tragen die Arbeitgeber wieder allein die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitmarkt wurde das Enddatum der Sonderreglungen vorverlegt. Die Regelungen wurden 2009 im Rahmen der Konjunkturpakete eingeführt, um den Erhalt von Arbeitsplätzen zu erleichtern.
Die Rücknahme hat für die Arbeitgeber folgende Konsequenzen:
– Arbeitgeber tragen wieder allein die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld.
– Der Arbeitsausfall ist nur dann erheblich, wenn für mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes oder der Betriebsabteilung mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts ausfallen.
– Betriebliche oder tarifliche Regelungen zur Bildung von Minussalden bei Arbeitszeitschwankungen sind vor der Nutzung von Kurzarbeit grundsätzlich auszuschöpfen.
– In Betrieben der Bauwirtschaft entfällt damit die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte. In Betrieben des Gerüstbaus entfällt diese Erstattung komplett.
– Zeitarbeitsunternehmen können keine konjunkturelle Kurzarbeit durchführen.
Betroffene Betriebe, die entweder bereits in Kurzarbeit sind oder Kurzarbeit anzeigen wollen, können sich an das Bearbeitungsbüro Arbeitgeber / Träger der Agentur für Arbeit Köln wenden.
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[bb,Q.: Agentur für Arbeit Köln; Foto: Foto: ger.hardt/ www.pixelio.de]