Besondere Verpflichtung als Anstalt des öffentlichen Rechts
Als Anstalt des öffentlichen Rechts gibt es für Sparkassen besondere Regeln, die sich in NRW aus dem §5 des Sparkassengesetzes ergeben. So sind Sparkassen verpflichtet, natürlichen Personen aus ihrem Trägergebiet ein Girokonto einzurichten. Nun sind aber Parteien keine natürlichen Personen. Das Finanzministerium in NRW hat dazu festgestellt und gegenüber report-k.de mitgeteilt: „Hier geht es um eine politische Partei. Dazu hat die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden, dass die Sparkassen insbesondere bei politischen Parteien an die grundgesetzliche Garantie der Parteienfreiheit und Chancengleichheit gebunden sind. Die Bindung gilt so lange, bis das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Partei festgestellt hat. Auch der Gesetzgeber ist an diese höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden.“ Damit verdonnern Richter ausschließlich Sparkassen zur Führung etwa von NPD Konten, obwohl es zumindest in NRW keine direkte Ableitung aus dem Sparkassengesetz gibt. Zudem machen es die Richter der NPD damit auch einfach. Denn diese muss anscheinend nicht den Nachweis führen, dass es für sie keine Alternative gegeben hätte, wozu etwa auch ausländische Banken aus anderen Staaten gehören.

Bei der Sparkasse Köln Bonn ist man sich der Problematik bewusst, wie Norbert Minwegen, Leiter Zentralbereich Unternehmenskommunikation und Werbung erklärt: „Sparkassen sind – anders als Privatbanken – Anstalten des öffentlichen Rechts und erfüllen Aufgaben staatlicher Daseinfürsorge wie die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen. Die Weigerung einer Sparkasse, einer zugelassenen politischen Partei oder ihrer Untergruppierung ein Girokonto zu führen, würde, so verschiedene Gerichtsurteile, gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Eine Verweigerung aus politischer Überzeugung ist bisher von den Gerichten nicht anerkannt worden, ebenso sei ein möglicher Imageschaden kein berechtigter Anlass für eine Kündigung. Sollte das Bundesverfassungsgericht die NPD als verfassungswidrig einstufen, fallen diese Grundlagen weg und es gibt neue Handlungsoptionen für uns, die wir auch nutzen würden. Sparkassen in Deutschland sind sich dieser Problematik bewusst und versuchen in regelmäßigen Abständen schon heute juristisch gegen diese Verpflichtung und damit gegen das Dilemma vorzugehen.“

Im April diesen Jahres hatte das Verwaltungsgericht Berlin die Berliner Sparkasse zur Führung eines Kontos für die rechstpopulistische Bewegung „Pro Deutschland“ verpflichtet (AZ.: VG 2 L 69.11). In Münster musste die Kreissparkasse nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes (Az. 1 K 993/08) sogar eine Konto für einen Kreisverband der NPD eröffnen, obwohl dieser nicht seinen Sitz im Einzugsgebiet der Sparkasse hatte. Auch in Baden-Württemberg hatte der Verwaltungsgerichtshof die Klage einer Sparkasse abgewiesen, die zuvor schon das Verwaltungsgericht Sigmaringen abgelehnt hatte, die einen Imageschaden geltend gemacht hatte, der dadurch entstünde, dass die NPD im Verfassungsschutzbericht erwähnt werde. (Az.: 1 S 1877/09) Dort heißt es allerdings auch, dass der Anspruch der NPD auf Gleichbehandlung politischer Parteien nur ausnahmsweise mit Rücksicht auf höherrangige Rechtsgüter oder vordringliche Interessen eingeschränkt werden könne. Dazu zählt, so hat es das Gericht festgestellt nicht ein Imageschaden.

Anders entscheiden die Richter bei Privatbanken. So entschied etwa im Jahr 2000 das Oberlandesgericht Köln, dass die Kündigung eines NPD-Kontos durch die Postbank Hamburg rechtens sei, weil die Partei nicht beweisen konnte, dass alle anderen deutschen Banken Geschäftsbeziehungen zur NPD ablehnen. Der Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken rät seinen Mitgliedern „keine Konten mit rechtsextremen Gruppierungen zu eröffnen und etwaige bestehende Bankverbindungen zu beenden….“, so schreibt es Finanztest in seiner Ausgabe 1/2001.

Report-k.de hat auch die Kölner Politik, die im Zweckverband der Sparkasse Köln vertreten ist gefragt, ob sie Kenntnis über die Führung des NPD-Kontos durch die Sparkasse Köln Bonn hatte. Oberbürgermeister Jürgen Roters: "Die Zweckverbandssitzungen und die Sitzungen des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn sind keine Gremien, in denen über einzelne Konten informiert wird. Insofern wusste ich bislang nicht, dass die NPD Köln dort über ein Konto verfügt. Grundsätzlich lehne ich es ab, dass die Sparkasse ein Konto für die NPD führt. Die Sparkasse muss prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, dies zu verhindern."

Gisela Stahlhofen, die die Fraktion die Linke in der Zweckverbandsversammlung vertritt: „Leider ist es der Sparkasse rechtlich nicht möglich, einer nicht verbotenen Partei die Einrichtung eines Kontos zu verweigern, beziehungsweise ein solches Konto zu kündigen. Als öffentlich-rechtliche Anstalt ist die Sparkasse zur Kontoführung verpflichtet. Anders sieht es bei Privatbanken aus, die dies verweigern dürften. Das wurde in verschiedenen Gerichtsurteilen zu Fällen, in denen Sparkassen der NPD und ähnlichen Gruppierungen eine Kontoführung verweigerten, so festgestellt. Auch wenn es übel aufstößt, wenn ein öffentliches Unternehmen wie die Sparkasse Geschäftbeziehungen zu einer Organisation wie der NPD oder den "pro"-Gruppierungen unterhalten muss, besteht derzeit wohl keine rechtliche Handhabe dagegen.“

Ralph Sterck von der FDP sieht derzeit ebenso die rechtliche Verpflichtung der Sparkasse, macht aber auch deutlich, dass dies die Sparkasse nicht schmücke. Sobald die Möglichkeit bestünde sich von dem Kunden NPD zu trennen, sollte die Sparkasse dies auch tun.

Die Innenministerkonferenz hat nun gestern entschieden ein NPD Verbotsverfahren intensiv prüfen zu lassen. Ein NPD Verbot würde als eine sofortige Konsequenz zumindest den Sparkassen das Recht zur Kündigung der NPD Konten einräumen und diese Kündigung auch rechtssicher machen. Offen bleibt die Frage, auch wenn Sparkassen derzeit der Auffassung sind, dass eine Klage gegen die Führung eines NPD Kontos derzeit vor keinem deutschen Gericht mehr zugelassen würde, wie sich die neuen Erkenntnisse aus den Verbindungen zwischen NPD und NSU auf die richterlichen Entscheidungen auswirken würden. Im Zusammenhang mit der Zwickauer Terrorzelle wurde etwa der frühere NPD-Funktionär Ralf W. wegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord und zum Mordversuch festgenommen. Der Präsident des Bundeskriminalamtes Jörg Ziercke zeigte sich öffentlich davon überzeugt, dass bei den weiteren Ermittlungen noch „weitere Beziehungen zur NPD entdeckt“ werden. Ruft man sich jetzt noch einmal die Begründung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ins Gedächtnis, der zwar als Begründung einen Imageschaden nicht als genügenden Grund zur Konto-Kündigung zulässt, aber auch deutlich sagt „dass der Anspruch der NPD auf Gleichbehandlung politischer Parteien nur ausnahmsweise mit Rücksicht auf höherrangige Rechtsgüter oder vordringliche Interessen eingeschränkt werden könne“, ob nicht zumindest eine erneute rechtliche Prüfung vor dem Hintergrund der neuen Erkenntnisse zu den Verbindungen zwischen NPD und NSU am Ende sinnvoll erscheinen mag.

Wer jetzt sein Konto aus Protest bei der Sparkasse kündigen würde, bestraft allerdings die Falschen, das muss man ganz deutlich sagen. Denn die Sparkassen haben es mehrfach versucht und versuchen es auch immer wieder radikalen Parteien Konten zu verweigern, werden aber von den Gerichten dazu verpflichtet. Die Gerichte müssen sich aber auch fragen lassen, ob sie es den extremen Parteien hier nicht zu einfach machen und den Kontrahierungszwang für die Sparkassen erst dann aussprechen, wenn extreme Parteien nachgewiesen haben, dass sie bei keiner anderen Bank, auch ausländischen, ein Konto eröffnen konnten.

[ag]