Das Symbolfoto zeigt ein Fahrzeug des Kölner Ordnungsamtes im Jahr 2021.

Köln | Das Landgericht Köln verpflichtet in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die Stadt Köln zur Zahlung eines Schmwerzensgeldes aufgrund einer Tätlichkeit eines Ihrer Ordnungsamtsmitarbeiters. Das Urteil des Landgerichts bestätigt, dass das Ordnungsamt Personalien feststellen kann.

Ein Kölner Paar hält sich im Naturschutzgebiet Stöckheimer See auf, das nicht betreten werden darf. Das Ordnungsamt der Stadt Köln kontrolliert dieses Betretungsverbot und forderte das Paar auf seine Personalien anzugeben. Es kommt zum Streit. Zunächst verbal und dann stößt ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes den Mann. Der fällt hin. Polizei und Rettungsdienst werden eingeschaltet. Der Mann kann aber mit seinem Rad nach Hause fahren. Er verklagt den Mitarbeiter des Ordnungsamtes auf Zahlung eines Schmerzengeldes und reklamiert Prellungen. Er verklagte die Stadt Köln auf Zahlung von 1.000 Euro und die Übernahme der Gerichtskosten. Das Landgericht Köln gab dem Kläger recht, kürzte aber das Schmerzensgeld auf 150 Euro.

Mitarbeiter des Ordnungsamtes behauptete Angriff

Das Gericht stellt fest: „Dass der Mitarbeiter vom Ordnungsamt im Zuge der durchgeführten Kontrolle und damit als Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes dem Kläger einen Stoß versetzt habe, sei zwischen den Parteien unstreitig. Streitig sei der Anlass dafür. Die insoweit beweisbelastete Stadt Köln habe in der Beweisaufnahme nicht nachweisen können, dass der Mitarbeiter angegriffen worden sei und nur habe verhindern wollen, dass der Kläger ihn schlägt. Die beiden Bediensteten der Stadt Köln hätten bei ihrer Zeugenvernehmung den behaupteten Angriff durch den Kläger so unterschiedlich geschildert, dass das Gericht sich keine Überzeugung habe bilden können, dass eine Notwehrsituation vorgelegen hat. Die Lebensgefährtin habe demgegenüber angeben können, dass der Kläger die Mitarbeiter des Ordnungsamtes zwar abfällig beschimpft habe, aber nicht auf diese zugegangen sei.“

Das Gericht stellt zudem fest, dass das Paar gegenüber den Mitarbeitenden des Ordnungsamtes verpflichtet gewesen sei ihre Personalien anzugeben.

Die Entscheidung vom 05.05.2022 zum Az. 5 O 245/21 ist nicht rechtskräftig.