Münster, Köln | Eine Mutter lebt mit ihren zwei minderjährigen Kindern in Köln. Zu deren Schutzstatus als Flüchtlinge entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem ziemlich komplexen Fall.
Die Geschichte der Familie
Der Ehemann und Vater verließ Syrien im Oktober 2013. Er flüchtete über die Türkei und reiste in Bulgarien in die EU ein. Dort wurde er nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Mit einem Reiseausweis für Geflüchtete reiste er weiter nach Deutschland. Hier stellte er einen weiteren Asylantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BaMF) ab und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an.
Eine Abschiebung nach Bulgarien erfolgte nicht. Der Grund: Das Verwaltungsgericht Köln entschied ein Abschiebungsverbot nach Bulgarien, da dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohte. Der Mann stellte einen Asylfolgeantrag. Dieses Mal gewährte das BaMF einen subsidiären Schutz. Den Status als anerkannter Flüchtling lehnte das Bundesamt aber erneut ab.
Daraufhin erteilte die Stadt Köln dem Mann eine befristete Aufenthaltserlaubnis, da ein Abschiebehindernis besteht. Diese wurde jeweils befristet verlängert. Aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling erhielt der Mann einen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
Im Juli 2015 verließen die Ehefrau und die Tochter Syrien. Sie reisten über den Libanon, die Türkei, Griechenland und Italien nach Deutschland. Hier stellte die Familie für Ehefrau und Tochter einen Asylantrag. Im Jahr 2017 wurde in Köln der Sohn der Familie geboren. Das BaMF sprach den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber eine Anerkennung als Geflüchtete ab.
Vor dem Verwaltungsgericht Köln erlitt das BaMF eine Niederlage. Das Gericht verpflichtete das Bundesamt wegen der bulgarischen Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes beziehungsweise des Vaters die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Dieses Urteil revidierte jetzt der 14. Senat des OVG NRW.
Das Urteil des OVG NRW
Die Richter in Münster stellen fest: „Enge Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von Personen, denen ein ande-rer Staat als die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, haben keinen hiervon abgeleiteten Anspruch auf die Zuerkennung von Familien-flüchtlingsschutz nach dem Asylgesetz.“ Die Begründung ist, dass der Familie in Syrien keine Verfolgung ihrer Person drohe. Zudem hätten Familienangehörige nach dem Asylgesetz nur dann einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Dies sei aus der Systematik der Vorschrift herzuleiten. So sei der Staat, der den Schutz gewährte auch für den Familiennachzug verantwortlich. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: „Geht ausnahmsweise einmal – wie hier – die Verantwortung für den Flüchtling auf die Bundesrepublik Deutschland über, richtet sich der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz und erfordert nicht die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes nach dem Asylgesetz an die Familienangehörigen.“
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Aktenzeichen: 14 A 3506/19.A (I. Instanz: VG Köln 11 K 5469/16.A)