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Köln | Die Stadt Köln verlor eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Anwohner*innen der Straßen „An St. Katharinen“, „Mommsenstraße“, „Krefelder Straße“ und „Clevischer Ring“ hatten geklagt, da ihnen die Stadt ihr Begehr nach Tempo 30 versagt hatte. Sie gewannen und sprechen jetzt von einer „schallenden Ohrfeige für die Stadt Köln“.

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Die Kläger*innen erläuterten heute mit ihrem Rechtsbeistand Rechtsanwalt Wolfram Sedlak ihre Interpretation des Urteils und freuen sich, dass sie alle Verfahren gewonnen haben. Sie sagen: „Die Stadt Köln hat eine schallende Ohrfeige für Ihr bisheriges rechtliches Verhalten zu unseren Anträgen auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen erhalten.“

Die Kläger*innen sprechen von einem Urteil, dass sie so nicht erwartet hatten. So habe die Stadt Köln die Rechtssprechung, die seit den 1990er Jahren gelte ignoriert. Gemeint sind die Orientierungswerte der 16. BImSchV. „Die Immissionsgrenzwerte der 16. Bimschv lassen dabei ganz allgemein erkennen, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung Der jeweiligen Gebietsfunktion,
zumindest auch dem Wohnen zu Dienen, anzunehmen ist“, so Rechtsanwalt Sedlak. Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Kläger, dass die wesentlich höheren Richtwerte der Lärmschutz-RL – STV 2007 nicht verbindlich sei.

Es sind die Argumente des Gerichts, die überzeugen, so die Kläger, etwa dass die Stadt Köln sich von zweckfremden Erwägungen leiten ließ und den maßgeblichen Prüfmaßstab nicht erkannte. Auch dass die Stadt in ihren Bescheiden, wie im sonstigen Schriftwechsel nicht auf den Grad der Lärmbelastung und damit verbundene Nachteile für die Kläger eingehe monierte das Gericht zu Recht. Das sich verkehrliche Behinderungen durch die Temporeduktion ergebe, konnte die Stadt nicht beweisen.

Sedlak macht darauf aufmerksam, wie wenig plausibel die Argumentation etwa in Bezug auf die Mommsenstraße der Stadt Köln sei. Hier argumentierte die Stadt, dass durch Tempo 30 Verkehre in kleine Seitenstraßen verdrängt würden. Seitenstraßen in denen schon Tempo 30 gelte, wie die Kläger argumentierten. Damit sei mit einer Verlagerung von Verkehren nicht zu rechnen.

Die Kläger sehen in dem Urteil des Verwaltungsgericht Köln einen Mutmacher auch in anderen Kölner Straßen Tempo 30 zu beantragen.