Köln | Ein Mann hat das Land Nordrhein-Westfalen auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.587,08 Euro verklagt. Der Hintergrund: Sein Sohn ist bei Wermelskirchen auf der Landstraße 409 gegen einen umgestürzten Baum gefahren. Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

Der Unfall ereignete sich am 7. Januar gegen 2:30 Uhr. Der Sohn des Klägers saß hinter dem Steuer. Hinter einer Rechtskurve lag ein umgestürzter Baum quer über die Straße. Der Sohn steuerte das Fahrzeug hinein. Das Gericht stellt fest: „Autofahrer müssen auf Landstraßen mit Hindernissen rechnen“. Der klagende Vater hielt dem Land NRW vor seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen zu sein. Die Kontrolleure hätten erkennen müssen, dass der Baum nicht mehr in einem gesunden Zustand gewesen sei. Das Land NRW spricht von regelmäßigen und sorgfältigen Kontrolle und selbst bei in Augenscheinnahme der Bäume vor dem Unfall sei kein Schaden an dem Baum zu erkennen gewesen.

Das Landgericht Köln kommt zu der Auffassung, dass das Land NRW seine Verkehrssicherungspflicht nicht schuldhaft verletzt habe. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn Anzeichen an dem Baum übersehen worden wären, die einen solchen Verdacht nahegelegt hätten. Der Kläger habe die Ursache für den Umsturz des Baumes nicht klar benennen können und warum dies bei der letzten Kontrolle bemerkt werden hätte sollen.

Das Land NRW erklärte, dass der Baum von Wurzelfäule befallen war, aber diese sei von außen nicht sichtbar gewesen. Das Gericht weiter: „Da der Baum bereits beseitigt worden ist, sei auch eine weitere Begutachtung nicht möglich. Es könne daher nicht mehr überprüft werden, ob die vom Kläger behaupteten Anzeichen für den schlechten Zustand des Baumes tatsächlich vorgelegen haben.“

Die Entscheidung vom 08.12.2020 zum Az. 5 O 77/20 ist nicht rechtskräftig.

Autor: red