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Köln | Die Stadt Köln hat in Braunsfeld rechtswidrig ein Anwohnerparken im sogenannten „Pauliviertel“ eingerichtet. Dies entschied jetzt in erster Instanz das Verwaltungsgericht Köln. Drei Berufspendler klagten gegen die Stadt Köln und allen drei Anträgen folgte das Kölner Gericht. Teilweise kommen hanebüchene Fakten zu Tage.

Die Stadt Köln richtete das Anwohnerparken im September 2022 ein. Die Stadt bewirtschaftet zu ihren Gunsten damit die öffentlichen Stellplätze. Wer einen Bewohnerparkausweis besitzt zahlt nur den Jahresbetrag für das Parken. Die Fläche die jetzt von der Stadt Köln bewirtschaftet wird erstreckt sich auf ein Gebiet von rund 350.000 Quadratmeter. Dieses Areal wird nicht nur zu Wohnzwecken, sondern „in nicht unerheblichem Umfang“ gewerblich genutzt, wie das Gericht feststellt. Die Bewohnerparkzone umfasst das Straßenkarree Aachener Straße, Maarweg, Stollberger Straße und Eupener Straße und sämtliche innerhalb des Karrees liegenden Gemeindestraßen.

Die Kläger:innen arbeiten m „Paulivietel“. Sie haben Arbeitszeiten in denen sie das Viertel nur mit dem Auto erreichen können. Sie müssen jetzt erhebliche Parkgebühren bezahlen.

Das Gericht kommt zum Urteil: Die Ausweisung der Parkzone ist rechtswidrig. Die Stadt Köln, so die Richter, habe die Auslastung des Parkraumes nur unzureichend ermittelt. So konnte die städtische Verwaltung vor Gericht nicht belegen, dass für die Anwohner:innen ein erheblicher Parkraummangel besteht.

Nur an einem Werktag gezählt

Besonders hanebüchen zeigt sich die Ermittlung der Stadt Köln. Die Stadt zählte nur an einem einzigen Werktag die Zahl der geparkten Fahrzeuge. Diese Parkraumerhebung fand im Jahr 2018 statt.

Das Gericht: „Diese vereinzelt gebliebene Stichprobe ist mit Blick auf die Größe der Parkzone und die verschiedenen Nutzungen in dem Gebiet (Gewerbe, Wohnen), die je nach Tageszeit einen unterschiedlichen Parkplatzbedarf zur Folge haben, nicht verallgemeinerungsfähig. Auch hat die Stadt bei der Parkraumerhebung nicht die Zahl der gebietsfremden abgestellten Fahrzeuge erfasst.“

Aber es kommt noch besser: Auf dieser einen Erhebung folgten dann Analyse und Schlussfolgerung. Die Stadt nahm ihre Daten aus der KFZ-Zulassungsstelle und stellte fest, dass im „Pauliviertel“ weniger Fahrzeuge zugelassen waren, als die 1.000 öffentlichen Stellplätze. Die Stadt, so das Gericht, habe die Zahl der privaten Stellplätze, die von den Bewohner:innen vorrangig zu nutzen sind, nicht ermittelt. Auch die Gegebenheiten an Samstagen seien nicht ausreichend berücksichtigt.

Weitere Anträge zweier Unternehmen, die Eigentümer sowie Pächter eines gewerblich genutzten, außerhalb der Bewohnerparkzone gelegenen Grundstücks sind, hat das Verwaltungsgericht hingegen als unzulässig abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ausweisung der Bewohnerparkzone die Gesellschaften in deren Rechten verletzen könne.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Hinweis des Gerichts: Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln verlieren die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Bewohnerparkzone „Pauliviertel“ nicht gegenüber jedermann ihre Wirkung. Die festgestellte Rechtswidrigkeit wirkt sich lediglich gegenüber den obsiegenden Antragstellern aus.

Az.: 18 L 1522/22

red01