Symbolbild Bier

Köln | Um 22 Uhr ist Schluss mit Kölsch und Co. vor einer Kneipe im Kölner Severinsviertel. Das Verwaltungsgericht Köln entschied heute erstinstanzlich zu Gunsten einer Entscheidung der Stadt Köln im Rahmen der Verhandlung eines Eilantrages. Die hatte die Außengastronomiegenehmigung von 24 Uhr auf 22 Uhr verkürzt um Anwohnende vor Lärm zu schützen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Es kommt immer wieder zu Konflikten zwischen Kneipen und Anwohnenden. Vor allem verschob sich das urbane Nightlife zeitlich immer tiefer in die Nachtstunden. Will heißen, bevor die Nachtschwärmer:innen die Trottoirs der rheinischen Metropole samt Wegbier bevölkern wird es immer später. Das betrifft sicher nicht nur die Gaststätte im Kölner Severinsviertel. Deren Wirtsleute stellten gegen den Bescheid der Stadt Köln einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln.

Das Gericht stellt fest, dass das unmittelbare Nebeneinander von Gaststätten und Wohnnutzung seit längerem zu Lärmkonflikten führe vor allem in den Stunden nach 22 Uhr. Die Gaststätte verfügt über eine ganzjährige Außengastronomie. Im Oktober 2022 wurde die Sperrzeit der Außengastronomie von der Stadt Köln verlängert. Sie musste um 22 Uhr schließen und durfte diese nicht mehr bis 24 Uhr betreiben.

Die Betreiber der Gaststätte müssen zudem weitere Lärmschutzmaßnahmen treffen, wie die Tür ab 22 Uhr geschlossen halten und Veranstaltungen reduzieren. Auch die Musikanlage muss leiser gedreht werden. Gegen alle diese Verfügungen klagten die Betreiber.

Bei der Verlängerung der Sperrzeit für die Außengastronomie geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass diese wahrscheinlich rechtmäßig sei. Das Gericht: „Die Vielzahl der Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft sowie der Protokolle der ordnungsbehördlichen und polizeilichen Einsätze sprechen für das Vorliegen unzumutbarer Lärmimmissionen, die ab 22:00 Uhr durch die Gaststätte verursacht werden. Der Gesundheitsschutz der Anwohner überwiegt im hier streitigen Einzelfall das wirtschaftliche Interesse der Gaststättenbetreiber, die Außengastronomie auch nach 22:00 Uhr zu betreiben.“ Gleiches gilt für die Tür. Die müsse geschlossen bleiben.

Offen geblieben ist die Anzahl der Veranstaltungen und die Lautstärke der Musikanlage. Dies, so das Gericht könne noch nicht ausreichend beurteilt werden. Hier verweist das Gericht auf das Hauptsacheverfahren, dass noch ansteht. Auch für die Musikanlage habe die Stadt Köln noch nicht die zulässigen Lärmwerte bestimmt. In diesen beiden Fällen gab das Gericht dem Eilantrag der Antragsteller recht.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster einlegen. Das Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Köln: 1 L 1884/22

ag