Das Institut vermittelte jahrelang Promotionskandidaten an Hochschulprofessoren gegen Zahlung von Honoraren. Der Kläger wurde deswegen mit Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14.07.2008 wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagesätzen zu je 250 € verurteilt. Die Philosophische Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn entzog dem Kläger wegen der strafgerichtlichen Verurteilung den Doktortitel. Eine Bestimmung in der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät ermöglicht den Entzug im Falle der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bzw. der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, bei deren Begehung bzw. Vorbereitung der Doktorgrad eingesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht folgte mit seinem heutigen Urteil der Argumentation der Universität. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Entzug nach der Promotionsordnung vorlagen und dass der Entzug des Doktortitels wegen des besonderen Wissenschaftsbezuges und des gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens des Klägers ermessensfehlerfrei erfolgt ist.

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