Symbolbild Theater

Köln | Die Stadt Köln gestattete der Kölner Volskbühne am Rudolfplatz – dem ehemaligen Millowitsch-Theater – die Nutzung ihres Veranstaltungssaal durch eine entsprechende Baugenehmigung. Diese, so das Verwaltungsgericht Köln, war rechtswidrig.

Geklagt hatte ein Nachbar, der sich durch den Lärm von Veranstaltungen gestört fühlte. Die Volksbühne Köln erweiterte im Jahr 2015 ihr Angebot. Bisher konnte die Bühne für Theateraufführungen genutzt werden. Nach dem Wechsel des Betreibers bot diese auch ganzjährig Konzerte an oder Kabarettveranstaltungen und Seminare. Rechtlich bedeutet dies eine Nutzungsänderung. Diese wurde von der Volksbühne erst beantragt als sie das Gebäude und den Saal schon anders nutzte. Die Stadt Köln erteilte die Genehmigung im Jahr 2018 an die Volksbühne. Zuvor erteilte die Stadt Köln dem jetzt klagenden Nachbarn eine Baugenehmigung für seine unmittelbar an den Veranstaltungssaal angrenzende Wohnung.

Nach der Klage des Nachbarn, erhob auch die Volksbühne Klage. Sie sieht ihren Veranstaltungssaal in seinem Bestand geschützt. Das Verwaltungsgericht Köln gab jetzt der Klage des Nachbarn statt und wies die Klage der Volksbühne ab.

So urteilte das Gericht: „Das Gericht hat der Klage des Nachbarn stattgegeben, die Gegenklage hingegen abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, die der Volksbühne erteilte Baugenehmigung stelle nicht hinreichend sicher, dass in der Wohnung des Nachbarn die Orientierungswerte der Freizeitlärmrichtlinie NRW eingehalten würden. Dies verstoße zu Lasten des Nachbarn gegen das rechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Der Nachbar sei auch schutzwürdig. Die ihm zu Wohnzwecken erteilte Baugenehmigung sei nicht auf die Klage der Volksbühne hin aufzuheben. Denn die Nutzung der Volksbühne sei im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Nachbarn selbst nicht schutzwürdig gewesen, weil die im Jahr 2015 aufgenommene neue Nutzung bis zur Erteilung der Baugenehmigung an den Nachbarn weder von einer Baugenehmigung gedeckt noch bestandsgeschützt oder genehmigungsfähig gewesen sei.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Parteien können Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen einreichen.

Az.: 8 K 2582/22, 8 K 5568/19