Die Stadt hatte Anfang März 2011 mehrere Ordnungsverfügungen erlassen und deren sofortige Vollziehung angeordnet. Dazu gehörte auch eine Verlängerung der gesetzlichen Sperrzeit an Sonn- und Feiertagen, sodass der Verkauf nun schon um 24 Uhr und nicht um 5 Uhr beendet werden muss. Betroffen waren mehrere Kioske in einem Umfeld von rund 200 Metern um den „Brüsseler Platz“. Den Eilantrag des Kioskinhabers, dessen Kiosk unmittelbar am „Brüsseler Platz“ liegt, lehnte das Gericht ab und folgte damit der Argumentation der Stadt. Nach Auffassung des Gerichts hat die Stadt Köln die Sperrzeit in diesem Fall zu Recht auf 24 Uhr verlängert. Denn der Verkauf im Kiosk,  so urteilten die Richter, würde die Anziehungskraft des "Brüsseler Platzes" begründen. Die Getränkenachfrage werde nach 24 Uhr nahezu ausschließlich durch diesen Kiosk befriedigt, so dass die Sperrzeitverlängerung ein geeignetes Mittel sei, um die Attraktivität des Treffpunktes zumindest zu mindern. Denn diese, betonte das Gericht, würden das unmittelbare Wohnumfeld erheblich beeinträchtigen.

Anders entschied das Gericht in dem Verfahren, das einen rund 140 Meter entfernt liegenden Kiosk betrifft. Das Gericht stellte insoweit fest, die Stadt habe keine hinreichenden Feststellungen getroffen, dass auch dieser Kiosk in einem engeren Zusammenhang zur „Partyszene“ am „Brüsseler Platz“ stehe. Er liege nicht an einer von den Besuchern viel benutzten Zugangsstraße zum „Brüsseler Platz“. Auch gebe es keine ausreichenden Hinweise, dass der Kiosk den Besuchern als Nachschubquelle diene. Gegen die Beschlüsse ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich

aktualisiert 15.6.2011, 10:30 Uhr
Stadtdirektor Kahlen: „Ausgleich zwischen Anwohnern und Partygästen finden“
Stadtdirektor Guido Kahlen dankte dem Gericht: "Nach ersten Erfahrungen könnte dies ein wirksames Instrument sein, um einen Interessensausgleich zwischen Anwohnern und Platzbesuchern zu erreichen." Bezüglich des 140 Meter entfernten Kiosk zeigte sich Kahlen überzeugt: „Hier wird die Praxis zeigen, ob die Annahme des Gerichts zutreffend ist. Wenn nicht, werden wir eine belastbare Grundlage zum Nachsteuern haben“.

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