Auf dem Fliegerhorst Büchel wurde 1958 ein Jagdbombergeschwader aufgestellt und der NATO unterstellt. Im Fliegerhorst befinden sich zudem Staffeln der US Air Force. Im September 2009 begehrte die Klägerin vom Bundesminister der Verteidigung, dieser möge gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika auf den Abzug von amerikanischen Atomwaffen hinwirken, die auf dem Fliegerhorst Büchel gelagert würden. Ferner solle die Bundesrepublik alle auf die sogenannte "nukleare Teilhabe" gerichteten Handlungen einstellen. Dies begründete die Klägerin damit, es sei zu befürchten, dass der Flugplatz in besonderer Weise terroristischen Angriffen ausgesetzt sei. Zudem könne sie verlangen, dass von deutschem Boden keine rechtswidrige Kriegsführung ausgehe. Das Bundesverteidigungsministerium antwortete der Klägerin, die Bundesregierung setze sich in allen damit befassten Foren dafür ein, im multilateralen Konsens eine vollständige Abschaffung aller Massenvernichtungswaffen als Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Welt zu erreichen. Mit der daraufhin erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie werde durch denkbare, auch terroristische Angriffe auf den Fliegerhorst einer Gefahr ausgesetzt. Die Beklagte habe dieser möglichen Gefahr wegen ihrer staatlichen Schutzpflichten zu begegnen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Es lasse sich nicht feststellen, dass hinsichtlich der Klägerin die Möglichkeit einer der deutschen öffentlichen Gewalt zurechenbaren Rechtsverletzung bestehe. Die Einschätzung, auf welche Weise der Frieden zu sichern sei und welche Folgen mit der Stationierung von Atomwaffen verbunden seien, obliege den für Außen- und Verteidigungspolitik zuständigen Bundesorganen. Anderes könne allenfalls bei offensichtlicher Willkür gelten, die ersichtlich nicht vorliege. Die Strategie der nuklearen Abschreckung sei völkerrechtlich zulässig. Im Übrigen habe die Beklagte bereits in der Vergangenheit vielfältige der atomaren Abrüstung dienende Vorstöße unternommen, was u.a. in die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 und das neue Strategische Konzept der NATO von November 2010 Eingang gefunden habe. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster beantragt werden.

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