Köln | Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen ist unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem den Beteiligten heute bekannt gegebenen Urteil entschieden und die Stadt verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage der Fremdwerbung am Sachsenring zu erteilen.

Nach der Werbesatzung Kölner Ringstraßen der Stadt Köln vom 28. Mai 1995 sind größer dimensionierte Fremdwerbeanlagen im Bereich der Ringstraßen von der Straße „Konrad-Adenauer-Ufer“ im Norden bis zur Straße „Am Bayenturm“ im Süden grundsätzlich verboten. Die Klägerin will eine derartige Anlage („Mega-Light-Wandanlage“) an der Giebelwand eines Gebäudes am Sachsenring errichten. Die dafür erforderliche Baugenehmigung lehnte die Stadt mit dem Hinweis ab, die Satzung stehe der Erteilung der Baugenehmigung entgegen. Dem folgte das Gericht jedoch nicht: Die Werbesatzung sei unwirksam, weil sie auch räumliche Bereiche wie etwa den Barbarossaplatz oder den Ebertplatz betreffe, in denen keine erkennbare einheitliche städtebauliche oder historische Prägung mehr vorliege und die deshalb auch nicht im Sinne der Bauordnung NRW schutzwürdig seien. Die Begründung der Satzung lasse nicht erkennen, aus welchem Grund auch in diesen Bereichen Fremdwerbung auf privaten Grundstücken praktisch ausgeschlossen werde.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Autor: dd | Q: VGK